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Steuerberatung

Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen

Niedersächsisches FG v. 11.6.2020 - 11 K 24/19

Die Um­satz­steu­er­pflicht der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gilt nicht, wenn Ein­rich­tungs­ge­genstände mit­ver­pach­tet wer­den, die für den be­stim­mungs­gemäßen Ge­brauch der je­wei­li­gen Im­mo­bi­lien zwin­gend er­for­der­lich sind und diese erst be­triebs- und be­nut­zungsfähig ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Über­las­sung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen in Zu­sam­men­hang mit der steu­er­freien Ver­pach­tung von Stall­gebäuden um­satz­steu­er­pflich­tig ist.

Der Kläger er­zielt u.a. Umsätze aus der Ver­pach­tung von Stall­gebäuden in­klu­sive Be­triebs­vor­rich­tun­gen. Anläss­lich ei­ner Be­triebsprüfung stellte das Fi­nanz­amt fest, dass der Kläger die Pacht­zah­lung für zwei auf Dauer an­ge­legte Stall­ver­pach­tun­gen in vol­lem Um­fang als steu­er­freie Ver­mie­tungs­umsätze nach § 4 Nr. 12a UStG be­han­delt hatte. Der Prüfer er­mit­telte einen auf die Be­triebs­vor­rich­tun­gen ent­fal­le­nen Pacht­an­teil von je­weils 20 %, also in 2010 und 2011 i.H.v. je­weils rd. 7.000 €, in 2012 i.H.v. rd. 19.000 € und in 2013 und 2014 i.H.v. je­weils rd. 27.000 € und un­ter­warf die­sen gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG der Um­satz­steuer.

Das Fi­nanz­amt er­ließ ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide für 2010 bis 2014 und einen Um­satz­steu­er­be­scheid 2015, in dem die Ver­pach­tung der Umsätze eben­falls an­tei­lig als steu­er­pflich­tig be­han­delt wurde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. V R 22/20 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht den auf die Be­triebs­vor­rich­tun­gen ent­fal­le­nen Pacht­an­teil der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Bei der Über­las­sung der Be­triebs­vor­rich­tun­gen han­delt es sich um eine Ne­ben­leis­tung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steu­er­freien Ver­pach­tung der Stall­gebäude mit der Folge, dass die Ne­ben­leis­tung eben­falls steu­er­frei ist.

Steu­er­frei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Ver­mie­tung und die Ver­pach­tung von Grundstücken. Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steu­er­freien Umsätze um­fas­sen im vor­lie­gen­den Fall nicht nur die Ver­pach­tung der Stall­gebäude, son­dern auch die Über­las­sung der Aus­stat­tungs­ele­mente zur Fütte­rung und Auf­zucht der Tiere, da es sich hier­bei um eine Ne­ben­leis­tung zur steu­er­freien Ver­pach­tung han­delt.

Zwar ist die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Ma­schi­nen und sons­ti­gen Vor­rich­tun­gen al­ler Art, die zu ei­ner Be­triebs­an­lage gehören (Be­triebs­vor­rich­tun­gen), auch wenn sie we­sent­li­che Be­stand­teile ei­nes Grundstücks sind, nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG um­satz­steu­er­pflich­tig. Dies gilt nach der neue­ren BFH-Recht­spre­chung, wel­cher sich der er­ken­nende Se­nat an­schließt, je­doch nicht, wenn Ein­rich­tungs­ge­genstände mit­ver­pach­tet wer­den, die für den be­stim­mungs­gemäßen Ge­brauch der je­wei­li­gen Im­mo­bi­lien zwin­gend er­for­der­lich sind und diese erst be­triebs- und be­nut­zungsfähig ma­chen. Erfüllt die Über­las­sung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen den Tat­be­stand ei­ner un­selbständi­gen Ne­ben­leis­tung, ist die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung der Be­triebs­vor­rich­tung da­nach um­satz­steu­er­frei.

Auch nach Ab­schnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE, auf wel­chen sich das Fi­nanz­amt be­ruft, er­streckt die Steu­er­be­frei­ung sich in Re­gel auf mit­ver­mie­tete oder mit­ver­pach­tete Ein­rich­tungs­ge­genstände, z.B. auf das be­weg­li­che Büro­mo­bi­liar oder das be­weg­li­che In­ven­tar ei­nes Se­nio­ren­heims gem. dem BFH-Ur­teil vom 11.11.2015 (V R 37/14). So­weit auf­grund des Ver­wei­ses auf Ab­schnitt 4.12.10 UStAE für die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen et­was an­de­res gel­ten soll, folgt der er­ken­nende Se­nat dem für den Fall, dass die Über­las­sung ei­ner Be­triebs­vor­rich­tung un­selbständige Ne­ben­leis­tung ist, nicht.

Nach die­sen Grundsätzen han­delt es sich bei der vom Kläger über­las­se­nen Be­triebs­vor­rich­tung um eine Ne­ben­leis­tung zur steu­er­freien Ver­pach­tung. Die mit­ver­pach­tete Be­triebs­vor­rich­tung be­stand, wie auch vom Fi­nanz­amt nicht in Zwei­fel ge­zo­gen wird, in spe­zi­ell ab­ge­stimm­ten Aus­stat­tungs­ele­men­ten, die nur dazu dien­ten, die ver­trags­gemäße Nut­zung des Pu­ten­stalls un­ter op­ti­ma­len Be­din­gun­gen in An­spruch zu neh­men.

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