Leistungen des Arbeitgebers zur Verminderung von Krankheitsrisiken und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die OFD Karlsruhe hat der Finanzverwaltung mit einer Verfügung vom 21.7.2020 (Az. S 2342/135-St 142, DStR 2020, S. 2073) eine detaillierte Anwendungshilfe an die Hand gegeben, in der sie erläutert, welche Maßnahmen die Voraussetzungen für diese in § 3 Nr. 34 EStG geregelte Steuerfreiheit erfüllen und in welchen Fällen die Steuerfreiheit zu versagen ist.
Die Steuerbefreiung für eine Leistung der individuellen verhaltensbezogenen Prävention i. S. d. § 20 SGB V greift, wenn u. a. die Maßnahme durch eine Krankenkasse zertifiziert wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Präventionskurs der Krankenkasse oder des Arbeitgebers handelt, welcher entweder auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert oder vom Arbeitgeber als zertifizierte Leistung eingekauft wurde. Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen müssen vom Arbeitgeber jeweils als Belege zum Lohnkonto genommen werden. Steuerfrei sind zudem Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung i. S. d. § 20b SGB V, die von Krankenkassen gefördert, aber nicht zertifiziert werden.
Aber auch nicht zertifizierte Präventionskurse können im Einzelfall steuerfrei sein, wenn die Qualifikation des Kursleiters und der Kurs als solcher den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen oder in ihrer Ausgestaltung Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen.
Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitness-Studios fallen allerdings nicht unter die Steuerbefreiung, es sei denn, sie sind zur Teilnahme an einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifizierten Kurs erforderlich und die Kosten der Kurse werden über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen.
Hinweis
Unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen, kein Arbeitslohn. Dazu zählen u. a. Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, die Arbeitsplatzausstattung (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch) oder Aufwendungen für einen betriebseigenen Fitnessraum.