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Steuerberatung

Steuerfreiheit von Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

BFH 10.10.2017, X R 3/17

Die Er­stat­tung von Pflicht­beiträgen zu ei­ner be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung ist auch vor Ab­lauf ei­ner War­te­frist von 24 Mo­na­ten nach dem Ende der Bei­trags­pflicht gem. § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steu­er­frei.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger leis­tete als an­ge­stell­ter Rechts­an­walt Pflicht­beiträge zu einem be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werk. Nach sei­nem Aus­schei­den aus der An­walt­schaft - er wurde Be­am­ter und da­mit ver­si­che­rungs­frei - wur­den ihm an­trags­gemäß 90 % sei­ner Pflicht­beiträge er­stat­tet. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Bei­tragsrücker­stat­tung ent­spre­chend dem BMF-Schrei­ben vom 19.8.2013 der Be­steue­rung, da zwi­schen dem Ende der Bei­trags­pflicht und der Er­stat­tung keine 24 Mo­nate ver­gan­gen seien. Der Kläger ist der An­sicht, die Bei­trags­er­stat­tung sei gem. § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steu­er­frei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Er­stat­tung der vom Kläger ge­leis­te­ten Pflicht­beiträge gem. § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steu­er­frei ist.

Eine Bei­tragsrück­gewähr aus be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen ist nicht von der Ein­hal­tung ei­ner War­te­frist zwi­schen dem Ende der Bei­trags­pflicht und der Er­stat­tung abhängig. Das vom Fi­nanz­amt her­an­ge­zo­gene BMF-Schrei­ben verstößt in­so­weit ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung und ist un­be­acht­lich.

Eine Ver­rech­nung der Er­stat­tungs­leis­tung mit im Streit­jahr ge­leis­te­ten Son­der­aus­ga­ben kommt im Übri­gen nicht in Be­tracht. § 10 Abs. 4b S. 2 EStG be­schränkt die Son­der­aus­ga­ben­ver­rech­nung auf die "je­wei­lige Num­mer" und der Kläger machte nach sei­nem Wech­sel in das Be­am­ten­verhält­nis nur noch Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gel­tend, nicht je­doch Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Da sich der Rechts­streit nur auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 be­zog, konnte die Frage of­fen­blei­ben, ob die Bei­tragsrücker­stat­tung zu ei­ner Kürzung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs in den Jah­ren führt, in de­nen der Kläger Pflicht­beiträge zum be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werk ge­leis­tet hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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