Der Sachverhalt:
Der Kläger leistete als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft - er wurde Beamter und damit versicherungsfrei - wurden ihm antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.8.2013 der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragserstattung sei gem. § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Erstattung der vom Kläger geleisteten Pflichtbeiträge gem. § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei ist.
Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig. Das vom Finanzamt herangezogene BMF-Schreiben verstößt insoweit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist unbeachtlich.
Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kommt im Übrigen nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b S. 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die "jeweilige Nummer" und der Kläger machte nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, konnte die Frage offenbleiben, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.
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