deen

Steuerberatung

Steuerfreiheit von Schichtzulagen

FG Baden-Württemberg 23.3.2017, 1 K 3342/15

Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit sind steu­er­frei, so­weit sie be­stimmte Pro­zentsätze des Grund­lohns nicht über­stei­gen.Grund­lohn ist der lau­fende Ar­beits­lohn, der dem Ar­beit­neh­mer bei der für ihn maßge­ben­den re­gelmäßigen Ar­beits­zeit für den Lohn­zah­lungs­zeit­raum zu­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2013 u.a. Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Er ar­bei­tete als In­ci­dent Ma­na­ger in einem Drei-Schicht-Sys­tem. Ne­ben sei­nem Grund­lohn er­hielt er steu­er­freie Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit auf der Grund­lage des Man­tel­ta­rif­ver­trags. Da­ne­ben zahlte ihm sein Ar­beit­ge­ber nach Maßgabe ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung Schicht­zu­la­gen i.H.v. 3.754 €, für die Lohn­steuer ab­geführt wurde.

Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 machte der Kläger diese Schicht­zu­la­gen als steu­er­freie Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit nach § 3b EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Steu­er­frei­heit der Schicht­zu­la­gen al­ler­dings nicht an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das FA ist ver­pflich­tet, bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2013 die im Brut­to­ar­beits­lohn des Klägers ent­hal­te­nen Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit als steu­er­frei zu be­han­deln.

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zu­schläge, die für tatsäch­lich ge­leis­tete Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit ne­ben dem Grund­lohn ge­zahlt wer­den, steu­er­frei, so­weit sie be­stimmte Pro­zentsätze des Grund­lohns nicht über­stei­gen. Nach Abs. 2 S. 1 die­ser Vor­schrift ist Grund­lohn der lau­fende Ar­beits­lohn, der dem Ar­beit­neh­mer bei der für ihn maßge­ben­den re­gelmäßigen Ar­beits­zeit für den je­wei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum zu­steht; er ist in einen Stun­den­lohn um­zu­rech­nen.

Die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung nach § 3b EStG sind ge­ge­ben, weil die strei­ti­gen Zu­la­gen nach der Be­triebs­ver­ein­ba­rung für tatsäch­lich vom Kläger an Sonn- und Fei­er­ta­gen oder zur Nacht­zeit ge­leis­tete Ar­beit be­zahlt wur­den. Es ist auch nach­ge­wie­sen, dass diese Zu­schläge in der vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Höhe die in § 3b Abs. 1 ge­nann­ten Pro­zentsätze sei­nes Grund­lohns nicht über­stie­gen.

Der Kläger hat für die ihm im Be­steue­rungs­zeit­raum 2013 zu­ge­flos­se­nen Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit eine Auf­lis­tung vor­ge­legt, in der die strei­ti­gen Zu­la­gen kon­kret sei­ner tatsäch­lich ge­leis­te­ten Ar­beit nach Da­tum und Uhr­zeit zu­ge­ord­net wer­den. Diese Zu­la­gen sind be­zo­gen auf den je­wei­li­gen mo­nat­li­chen Grund­lohn auch in ih­rer nach § 3b EStG ma­xi­mal steu­er­freien Höhe be­rech­net.

Zur Über­zeu­gung des Se­nats steht fest, dass es sich nicht - wie ur­sprüng­lich vom Fi­nanz­amt an­ge­nom­men - bei den strei­ti­gen Zu­la­gen um pau­schale Zu­wen­dun­gen ge­han­delt hat, die der Ar­beit­ge­ber ohne Rück­sicht auf die Höhe der tatsäch­lich er­brach­ten Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit an den Kläger ge­zahlt hatte. Die Zu­la­gen wur­den nicht als Ab­schlags­zah­lun­gen oder Vor­schüsse auf eine spätere Ein­zel­ab­rech­nung ge­leis­tet.

Link­hin­weis:

nach oben