Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ab Juni 2000 eine Schwimmschule, für die er in den Streitjahren 2005 bis 2007 über keine Krankenkassenzulassung verfügte. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging bzw. Aqua-Fitness in Hallenbädern durch, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber angemietet hatte. Die Kursteilnehmer zahlten neben der Kursgebühr auch das Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung. Die Krankenkassen erstatteten die das Entgelt für die Aqua-Fitness-Kurse ganz oder teilweise, da sie diese als Leistung zur gesundheitlichen Prävention ansahen.
Das FG gab der Klage m zweiten Rechtsgang statt.
Die Gründe:
Der Kläger ist angesichts der Bestimmungen des § 19 UStG Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 UStG nicht zur Abführung der USt verpflichtet.
Mit § 19 UStG hat der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 281 ff MwStSystRL Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen. Der Umsatz, der bei der Anwendung der Regelung dieses Abschnittes zu Grunde zu legen ist, setzt sich nach Art. 288 S. 1 Nr. 1 der MwStSystRL aus dem Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammen, soweit sie besteuert werden. Zum Gesamtumsatz gehören nicht die nach Art. 132 der MwStSystRL steuerbefreiten Leistungen.
Steuerfreie Umsätze nach Art. 132 Abs. 1j der MwSt-SystRL gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt. Danach sind die hier streitigen, nach Art. 132 Abs. 1j der MwStSystRL steuerbefreiten Umsätze zwar nicht nach § 19 Abs. 3 UStG von dem für die Anwendung der Kleinunternehmergrenzen maßgeblichen Gesamtumsatzes i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG ausgenommen. Allerdings kann sich der Kl. insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen.
Mit § 19 UStG in der mit der Fassung für den VZ 2007 übereinstimmenden Fassung für die VZ 2005 und 2006 hat der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen. Der Umsatz, der bei der Anwendung der Regelung dieses Abschnittes zu Grunde zu legen ist, setzt sich nach Art. 24 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aus dem Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammen, soweit sie besteuert werden, und aus im Streitfall nicht einschlägigen Umsätzen nach Art. 28 Abs. 2 und nach Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG.
Zum Gesamtumsatz gehören nicht die nach Art. 13 Teil A der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreiten Leistungen. Steuerfreie Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt). Danach sind die hier streitigen, nach Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreiten Umsätze zwar nicht nach § 19 Abs. 3 UStG von dem für die Anwendung der Kleinunternehmergrenzen maßgeblichen Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG ausgenommen. Allerdings kann sich der Kläger insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wonach nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen.
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