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Steuerberatung

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste

Der Be­trag, bis zu dem einem Ar­beit­neh­mer Zu­schläge für Be­reit­schafts­dienste nach § 3b Abs. 1 EStG steu­er­frei ge­zahlt wer­den können, be­misst sich laut BFH nicht nach dem Be­reit­schafts­dienst­ent­gelt, son­dern nach dem Ar­beits­lohn für die re­gelmäßige Ar­beits­zeit.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Streit­fall hat­ten sich Ar­beit­neh­mer zusätz­lich zu ih­rer re­gelmäßigen Voll­zeittätig­keit als Be­treu­ungs­per­so­nal ar­beits­ver­trag­lich noch zu Be­reit­schafts­diens­ten ver­pflich­tet. Hierfür er­hiel­ten sie ne­ben der mo­nat­li­che Re­gel­vergütung ein Be­reit­schafts­dienst­ent­gelt, das nur für 25 % der Be­reit­schafts­dienst­zeit ge­leis­tet wurde, so­wie für den Be­reit­schafts­dienst in den Nach­stun­den je tatsäch­lich ge­leis­te­ter Stunde einen Zu­schlag von 15 % der auf eine Stunde um­ge­rech­ne­ten in­di­vi­du­el­len mo­nat­li­chen Re­gel­vergütung.

Ent­ge­gen dem Ur­teil des BFH vom 27.08.2022 (Az. VI R 64/96), in dem die­ser die Rechts­auf­fas­sung ver­trat, die Höhe der nach § 3b Abs. 1 EStG steu­er­freien Zu­schläge für begüns­tigte Ruf­be­reit­schafts­zei­ten be­messe sich nach der Ruf­be­reit­schafts­ent­schädi­gung, kommt der BFH nun zum ge­gen­tei­li­gen Er­geb­nis. Laut Ur­teil vom 11.04.2024 (Az. VI R 1/22) ist für die Steu­er­frei­heit von Zu­schlägen für Be­reit­schafts­dienste die Höhe des Ar­beits­lohns für die re­gelmäßige Ar­beits­zeit maßgeb­lich. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn für die Be­reit­schafts­dienste keine Re­gel­vergütung, son­dern ein ge­son­der­tes Be­reit­schafts­dienst­ent­gelt ne­ben der mo­nat­li­chen Re­gel­vergütung ge­zahlt werde. Zur Begründung ver­weist der BFH auf den in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 3b Abs. 1 EStG, wo­nach z. B. Zu­schläge für Nacht­ar­beit steu­er­frei ge­zahlt wer­den können, so­weit sie 25 % des Grund­lohns nicht über­stei­gen. Grund­lohn sei da­bei das dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig zu­ste­hende Ar­beits­ent­gelt.

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