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Steuerberatung

Steuergesetzgebung: Stellungnahmen des Bundesrats und der Bundesregierung

Der Bun­des­rat nahm am 27.09.2024 zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 (JStG 2024) und zum Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (Ste­FoG) Stel­lung. Be­reits am 02.10.2024 fügte die Bun­des­re­gie­rung je­weils ihre Stel­lung­nahme an.

In den Stel­lung­nah­men des Bun­des­rats fin­den sich zahl­rei­che For­de­run­gen bzw. Ände­rungs­vor­schläge. Die Hoff­nung, dass der Bun­des­rat sich ge­gen die im Ent­wurf des Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­set­zes vor­ge­se­hene Einführung ei­ner Mit­tei­lungs­pflicht von in­ner­staat­li­chen Steu­er­ge­stal­tun­gen aus­spricht, wurde al­ler­dings enttäuscht.

Die Bun­des­re­gie­rung rea­gierte am 02.10.2024 auf die For­de­run­gen mit der Ab­sicht, zwar ei­nige For­de­run­gen des Bun­des­rats prüfen. Für die Über­nahme der For­de­run­gen in die je­wei­li­gen lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren spricht sie sich aber nur in we­ni­gen Punk­ten klar aus.

U.a. stimmte sie der For­de­rung des Bun­des­rats zu, in das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 eine Re­ge­lung auf­zu­neh­men, wo­nach die mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ein­geführte Ver­schärfung bei grenzüber­schrei­ten­den Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen grundsätz­lich nicht auf Auf­wen­dun­gen an­zu­wen­den ist, die bis zum 31.12.2024 ent­ste­hen, wenn die zu­grun­de­lie­gende Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hung vor dem 01.01.2024 zi­vil­recht­lich ver­ein­bart und tatsäch­lich durch­geführt wurde. Auch der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag von der­zeit 10.300 Euro soll nach dem Dafürhal­ten des Bun­des­rats und der Bun­des­re­gie­rung auf 20.000 Euro erhöht wer­den.

Eine klare Ab­sage er­teilte die Bun­des­re­gie­rung hin­ge­gen der For­de­rung des Bun­des­rats, mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz die Wert­grenze für ge­ring­wer­tige Wirt­schaftsgüter von bis­lang 800 Euro auf 1.000 Euro an­zu­he­ben und ent­spre­chend den Ein­stiegs­wert für die Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung statt an­stelle der im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen 800 Euro auf 1.000 Euro fest­zu­set­zen. Den For­de­run­gen des Bun­des­rats, die am Ge­samt­um­satz und am Ge­winn ori­en­tier­ten Buchführungs­pflicht­gren­zen nach oben zu ver­schie­ben als auch die um­satz­steu­er­li­che Ist­ver­steue­rungs­grenze von der­zeit 800.000 Euro auf 1 Mio. Euro an­zu­he­ben, steht die Bun­des­re­gie­rung eben­falls ab­leh­nend ge­genüber.

Hin­weis: Es bleibt nun ab­zu­war­ten, ob und kon­kret wel­chen For­de­run­gen der Bun­des­tag in bei­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren nach­kom­men wird. Mit einem Be­schluss des Bun­des­tags ist je­weils am 18.10.2024 zu rech­nen. Der Bun­des­rat könnte dann am 22.11.2024 über seine Zu­stim­mung zu den Ge­set­zen be­schließen.

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