deen

Steuerberatung

Steuergesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf den Personalbereich

Der Bun­des­tag hat am 12.05.2022 Steu­er­ent­las­tun­gen ver­ab­schie­det, die u. a. Ar­beit­neh­mern zu­gu­te­kom­men. Diese ha­ben be­reits am 20.05.2022 den Bun­des­rat pas­siert und können da­mit in Kraft tre­ten. Am 20.05.2022 be­schloss der Bun­des­tag zu­dem das sog. Vierte Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz, worin sich wei­tere Steu­er­vergüns­ti­gun­gen für Ar­beit­neh­mer fin­den.

Kon­kret wur­den mit dem sog. Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 fol­gende Maßnah­men mit Wir­kung be­reits ab 01.01.2022 be­schlos­sen, die im Per­so­nal­be­reich zu berück­sich­ti­gen sind:

  • An­he­bung des Grund­frei­be­trags für 2022 von der­zeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro und ent­spre­chen­der An­pas­sung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs für 2022,
  • An­he­bung der bis 2026 be­fris­te­ten Ent­fer­nungs­pau­schale für Fern­pend­ler (ab dem 21. Ki­lo­me­ter) 35 Cent auf 38 Cent, wo­durch die zunächst ab 2024 vor­ge­se­hene Erhöhung be­reits vor­ge­zo­gen wurde, An­wen­dung auch für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung,
  • Einführung ei­ner sog. En­er­gie­preis­pau­schale, die in Höhe von 300 Euro je­dem Er­werbstäti­gen zu­fließen soll.

    Hin­weis: Ar­beit­neh­mern soll die En­er­gie­prei­spreis­pau­schale von 300 Euro vom Ar­beit­ge­ber im Sep­tem­ber 2022 aus­ge­zahlt wer­den. Da­bei ist diese zwar ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, wird aber ex­pli­zit bei der Er­mitt­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge nicht berück­sich­tigt. Sie ist vom Ar­beit­ge­ber als sons­ti­ger Be­zug im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs zu berück­sich­ti­gen. Zur Re­fi­nan­zie­rung der zu gewähren­den En­er­gie­preis­pau­schale zieht der Ar­beit­ge­ber diese von der ein­zu­be­hal­ten­den Lohn­steuer, die bei mo­nat­li­cher Ab­gabe der Lohn­steu­er­an­mel­dung bis 10.09.2022 an­zu­mel­den und ab­zuführen ist, ab. Über­steigt die zu gewährende En­er­gie­preis­pau­schale die ab­zuführende Lohn­steuer, ist eine Er­stat­tung der Dif­fe­renz durch das Fi­nanz­amt vor­ge­se­hen. Die En­er­gie­preis­pau­schale ist in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit dem Großbuch­sta­ben E an­zu­ge­ben.

Zu­dem wur­den mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht und die ein­ma­lige Zah­lung ei­nes Kin­der­bo­nus in Höhe von 100 Euro mit dem Kin­der­geld für Juli 2022 ge­re­gelt.

Mit dem Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz sol­len für Ar­beit­neh­mer fol­gende Steu­er­er­leich­te­run­gen gewährt wer­den:

  • Steu­er­be­frei­ung von Son­der­leis­tun­gen, die Ar­beit­ge­ber auf­grund bun­des- oder lan­des­recht­li­cher Re­ge­lun­gen an in be­stimm­ten Ein­rich­tun­gen - insb. Kran­kenhäusern - tätige Ar­beit­neh­mer zur An­er­ken­nung be­son­de­rer Leis­tun­gen während der Corona-Krise gewähren, bis zu einem Be­trag von 3.000 Euro, die an­stelle der bis­he­ri­gen Steu­er­be­frei­ung für Corona-Leis­tun­gen bis zu einem Be­trag von 1.500 Euro vor­ge­se­hen ist, in An­spruch ge­nom­men wer­den kann,
  • Verlänge­rung der steu­er­li­chen Förde­rung der steu­er­freien Zu­schüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld um drei Mo­nate, so­mit bis Ende März 2022,
  • Verlänge­rung der An­wen­dung der sog. Ho­me­of­fice-Pau­schale um ein Jahr, so­mit bis zum 31.12.2022.

Hin­weis: Ne­ben die­sen Steu­er­er­leich­te­run­gen sol­len mit dem Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz u.a. die Fris­ten zur Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen 2021 und 2022 verlängert wer­den. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob die­ses den Bun­des­rat pas­siert, der vor­aus­sicht­lich Mitte Juni 2022 hierüber ab­stim­men wird.

nach oben