Konkret wurden mit dem sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 folgende Maßnahmen mit Wirkung bereits ab 01.01.2022 beschlossen, die im Personalbereich zu berücksichtigen sind:
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro und entsprechender Anpassung des Einkommensteuertarifs für 2022,
- Anhebung der bis 2026 befristeten Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) 35 Cent auf 38 Cent, wodurch die zunächst ab 2024 vorgesehene Erhöhung bereits vorgezogen wurde, Anwendung auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
- Einführung einer sog. Energiepreispauschale, die in Höhe von 300 Euro jedem Erwerbstätigen zufließen soll.
Hinweis: Arbeitnehmern soll die Energiepreispreispauschale von 300 Euro vom Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt werden. Dabei ist diese zwar einkommensteuerpflichtig, wird aber explizit bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Sie ist vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Zur Refinanzierung der zu gewährenden Energiepreispauschale zieht der Arbeitgeber diese von der einzubehaltenden Lohnsteuer, die bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist, ab. Übersteigt die zu gewährende Energiepreispauschale die abzuführende Lohnsteuer, ist eine Erstattung der Differenz durch das Finanzamt vorgesehen. Die Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Zudem wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht und die einmalige Zahlung eines Kinderbonus in Höhe von 100 Euro mit dem Kindergeld für Juli 2022 geregelt.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen für Arbeitnehmer folgende Steuererleichterungen gewährt werden:
- Steuerbefreiung von Sonderleistungen, die Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insb. Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro, die anstelle der bisherigen Steuerbefreiung für Corona-Leistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro vorgesehen ist, in Anspruch genommen werden kann,
- Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um drei Monate, somit bis Ende März 2022,
- Verlängerung der Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale um ein Jahr, somit bis zum 31.12.2022.
Hinweis: Neben diesen Steuererleichterungen sollen mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz u.a. die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2021 und 2022 verlängert werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieses den Bundesrat passiert, der voraussichtlich Mitte Juni 2022 hierüber abstimmen wird.