Der Sachverhalt:
Die klagende Sparkasse Allgäu betreibt u.a. eine unselbständige Zweigstelle in Österreich. Im September 2008 forderte das Finanzamt die Klägerin auf, ihm für die Zeit ab Januar 2001 in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren, die Informationen i.S.d. § 33 ErbStG anzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, vormals Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?
Die Gründe:
Die Niederlassungsfreiheit steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach dort ansässige Kreditinstitute den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
Zwar besteht seit März 2012 ein Abkommen zwischen Deutschland und Österreich, das den Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Steuern vorsieht. Dieses ist aber erst auf die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume ab Anfang 2011 anzuwenden, die vorliegend von der Aufforderung des Finanzamts an die Klägerin nicht betroffen sind. Auch die Richtlinie 2011/16, die einen automatischen und verpflichtenden Informationsaustausch vorsieht, wurde erst erlassen, nachdem sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat. Es stand den Mitgliedstaaten danach damals in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei, den in inländischen Kreditinstituten im Hinblick auf deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen eine Pflicht wie die vorliegende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen. Jedenfalls dann, wenn nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden.
§ 33 Abs. 1 des deutschen ErbStG gilt seinem Wortlaut nach für Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland in Bezug auf Geschäfte im In- und Ausland. Der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht wie die hier in Rede stehende nicht kennt, kann nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für Deutschland führen, eine solche Pflicht zu normieren. Die Niederlassungsfreiheit kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die vorliegende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um jederzeit zu garantieren, dass jede Abweichung, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird.
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