deen

Aktuelles

Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

EuGH 14.4.2016, C-522/14

Art. 49 AEUV steht der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats nicht ent­ge­gen, nach der dort ansässige Kre­dit­in­sti­tute den na­tio­na­len Behörden Vermögens­ge­genstände, die bei ih­ren un­selbständi­gen Zweig­stel­len in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, im Fall des To­des des Ei­gentümers, der im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat Steue­rinländer war, an­zei­gen müssen. Dies gilt je­den­falls dann, wenn im zweit­ge­nann­ten Mit­glied­staat keine ver­gleich­bare An­zei­ge­pflicht be­steht und Kre­dit­in­sti­tute dort einem straf­be­wehr­ten Bank­ge­heim­nis un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Spar­kasse Allgäu be­treibt u.a. eine un­selbständige Zweig­stelle in Öster­reich. Im Sep­tem­ber 2008 for­derte das Fi­nanz­amt die Kläge­rin auf, ihm für die Zeit ab Ja­nuar 2001 in Be­zug auf die Kun­den ih­rer Zweig­stelle in Öster­reich, die zum Zeit­punkt ih­res To­des in Deutsch­land Steue­rinländer wa­ren, die In­for­ma­tio­nen i.S.d. § 33 ErbStG an­zu­zei­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin ist beim BFH anhängig. Die­ser fragt sich, ob § 33 Abs. 1 ErbStG die Nie­der­las­sungs­frei­heit be­schränkt, ob­wohl die An­zei­ge­pflicht im Sinne die­ser Be­stim­mung für alle deut­schen Kre­dit­in­sti­tute glei­chermaßen gelte. Auf­grund die­ser Pflicht würden nämlich deut­sche Kre­dit­in­sti­tute da­von ab­ge­hal­ten, in Öster­reich über eine Zweig­stelle ge­schäft­lich tätig zu wer­den. Der BFH fragt sich aber auch, ob sich eine Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit auch aus dem Zu­sam­men­wir­ken der Rechts­vor­schrif­ten des Sitz­mit­glied­staats des Kre­dit­in­sti­tuts, also der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, mit den Rechts­vor­schrif­ten des Mit­glied­staats, in dem die Zweig­stelle be­le­gen sei, also der Re­pu­blik Öster­reich, er­ge­ben könne und wel­chem Mit­glied­staat eine sol­che Be­schränkung zu­zu­rech­nen sei.

Vor die­sem Hin­ter­grund setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor:

Steht die Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV, vor­mals Art. 43 EG) ei­ner Re­ge­lung in einem Mit­glied­staat ent­ge­gen, nach der ein Kre­dit­in­sti­tut mit Sitz im In­land beim Tod ei­nes inländi­schen Erb­las­sers auch des­sen Vermögens­ge­genstände, die in ei­ner un­selbständi­gen Zweig­stelle des Kre­dit­in­sti­tuts in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, dem für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steuer im In­land zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen hat, wenn in dem an­de­ren Mit­glied­staat keine ver­gleich­bare An­zei­ge­pflicht be­steht und Kre­dit­in­sti­tute dort einem straf­be­wehr­ten Bank­ge­heim­nis un­ter­lie­gen?

Die Gründe:
Die Nie­der­las­sungs­frei­heit steht der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats nicht ent­ge­gen, nach dort ansässige Kre­dit­in­sti­tute den na­tio­na­len Behörden Vermögens­ge­genstände, die bei ih­ren un­selbständi­gen Zweig­stel­len in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, im Fall des Ab­le­bens des Ei­gentümers, der im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat Steue­rinländer war, an­zei­gen müssen. Dies gilt je­den­falls dann, wenn im zweit­ge­nann­ten Mit­glied­staat keine ver­gleich­bare An­zei­ge­pflicht be­steht und Kre­dit­in­sti­tute dort einem straf­be­wehr­ten Bank­ge­heim­nis un­ter­lie­gen.

Zwar be­steht seit März 2012 ein Ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und Öster­reich, das den Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen auf dem Ge­biet der Steu­ern vor­sieht. Die­ses ist aber erst auf die Steu­er­jahre oder Ver­an­la­gungs­zeiträume ab An­fang 2011 an­zu­wen­den, die vor­lie­gend von der Auf­for­de­rung des Fi­nanz­amts an die Kläge­rin nicht be­trof­fen sind. Auch die Richt­li­nie 2011/16, die einen au­to­ma­ti­schen und ver­pflich­ten­den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch vor­sieht, wurde erst er­las­sen, nach­dem sich der dem Aus­gangs­ver­fah­ren zu­grunde lie­gende Sach­ver­halt zu­ge­tra­gen hat. Es stand den Mit­glied­staa­ten da­nach da­mals in Er­man­ge­lung von Har­mo­ni­sie­rungsmaßnah­men auf dem Ge­biet des In­for­ma­ti­ons­aus­tauschs zu Steu­er­kon­troll­zwe­cken frei, den in inländi­schen Kre­dit­in­sti­tu­ten im Hin­blick auf de­ren im Aus­land tätige Zweig­nie­der­las­sun­gen eine Pflicht wie die vor­lie­gende, mit der die Wirk­sam­keit der steu­er­li­chen Kon­trol­len si­cher­ge­stellt wer­den soll, auf­zu­er­le­gen. Je­den­falls dann, wenn nicht die Ge­schäfte die­ser Zweig­nie­der­las­sun­gen ge­genüber den Ge­schäften der inländi­schen Zweig­nie­der­las­sun­gen ei­ner dis­kri­mi­nie­ren­den Be­hand­lung un­ter­zo­gen wer­den.

§ 33 Abs. 1 des deut­schen ErbStG gilt sei­nem Wort­laut nach für Kre­dit­in­sti­tute mit Sitz in Deutsch­land in Be­zug auf Ge­schäfte im In- und Aus­land. Der bloße Um­stand, dass das öster­rei­chi­sche Recht eine An­zei­ge­pflicht wie die hier in Rede ste­hende nicht kennt, kann nicht zum Aus­schluss der Möglich­keit für Deutsch­land führen, eine sol­che Pflicht zu nor­mie­ren. Die Nie­der­las­sungs­frei­heit kann nicht da­hin ver­stan­den wer­den, dass ein Mit­glied­staat ver­pflich­tet wäre, seine Steu­er­vor­schrif­ten und im Be­son­de­ren eine An­zei­ge­pflicht wie die vor­lie­gende auf die Steu­er­vor­schrif­ten ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats ab­zu­stim­men, um je­der­zeit zu ga­ran­tie­ren, dass jede Ab­wei­chung, die sich aus den na­tio­na­len Re­ge­lun­gen er­gibt, be­sei­tigt wird.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben