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Steuerlich missglückte Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung

FG Baden-Württemberg 10.12.2015, 1 K 3485/13

Die Ein­brin­gung des Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­mens in eine Be­triebs­ge­sell­schaft in Form ei­ner GmbH ist nicht zu Buch­wer­ten möglich, wenn ein Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem be­bau­ten Grundstück not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen und we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage des Be­sitz­un­ter­neh­mens ge­we­sen und die­ser Mit­ei­gen­tums­an­teil nicht auf die GmbH über­tra­gen wor­den ist. Ein Auf­ga­be­ge­winn ist dem­zu­folge zu ver­steu­ern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb zunächst als Ein­zel­un­ter­neh­mer ein Ma­schi­nen­bau­un­ter­neh­men, später gründete er ein Be­sitz­un­ter­neh­men. Er ver­mie­tete die Ma­schi­nen sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens so­wie den Kun­den­stamm an die GmbH, de­ren (Mit)Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer er war. Zwi­schen dem Be­sitz­un­ter­neh­men und der GmbH be­stand steu­er­lich eine Be­triebs­auf­spal­tung. Der An­teil des Klägers an der GmbH war Be­triebs­vermögen des Be­sitz­un­ter­neh­mens.

Zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau ver­mie­tete der Kläger darüber hin­aus ein be­bau­tes Grundstück an die GmbH. Der Kläger be­han­delte sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück als Pri­vat­vermögen und erklärte mit sei­ner Ehe­frau Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Zum 1.1.2006 über­trug der Kläger sein Be­sitz­un­ter­neh­men auf die GmbH ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten. Sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil am be­bau­ten Grundstück über­trug er nicht.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Mit­ei­gen­tums­an­teil des Klägers am ver­mie­te­ten be­bau­ten Grundstück da­ge­gen als not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen des Be­sitz­un­ter­neh­mens. Sei­ner An­sicht nach habe der Kläger einen Auf­ga­be­ge­winn zu ver­steu­ern, da er das Wirt­schafts­gut Mit­ei­gen­tums­an­teil am ver­mie­te­ten Grundstück nicht auf die GmbH über­tra­gen habe. Da­her sei eine Über­tra­gung zu Buch­wer­ten nicht möglich.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat sein Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­men nicht steu­er­lich begüns­tigt in die GmbH ein­ge­bracht. Er nicht alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen des Be­sitz­un­ter­neh­mens auf die GmbH über­tra­gen. Da­her hat er den Auf­ga­be­ge­winn zu ver­steu­ern.

Der Mit­ei­gen­tums­an­teil des Klägers an dem an die GmbH ver­mie­te­ten Grundstück war not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen des Be­sitz­un­ter­neh­mens. Denn der Mit­ei­gen­tums­an­teil war dazu be­stimmt, die Vermögens- und Er­trags­lage der GmbH zu ver­bes­sern und da­mit den Wert der Be­tei­li­gung an der GmbH zu er­hal­ten bzw. zu erhöhen. Vor­lie­gend las­sen die Umstände den Schluss zu, dass eine durch die be­trieb­li­chen In­ter­es­sen des Be­sitz­un­ter­neh­mens ver­an­lasste Nut­zungsüber­las­sung des Grundstücks vor­liegt. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die Ehe­frau des Klägers Mit­ei­gentüme­rin des Grundstücks ist.

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