Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen, später gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
Das Finanzamt behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück dagegen als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat sein Besitzeinzelunternehmen nicht steuerlich begünstigt in die GmbH eingebracht. Er nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen. Daher hat er den Aufgabegewinn zu versteuern.
Der Miteigentumsanteil des Klägers an dem an die GmbH vermieteten Grundstück war notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Denn der Miteigentumsanteil war dazu bestimmt, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Vorliegend lassen die Umstände den Schluss zu, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks ist.
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