Das neue BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (IV C 5 - S2353/19/10011 :006) ersetzt das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl. I 2014, S. 1412). Auf 65 Seiten wird u. a. anhand zahlreicher Beispiele der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte erläutert: Demnach kommt entsprechend den BFH-Urteilen vom 11.4.2019 (Az. VI R 40/16 und VI R 12/17, BStBl. II 2019, S. 546 und 551) auch ein großflächiges Gebiet wie eine Werksanlage oder ein Bahnhof als erste Tätigkeitsstätte in Betracht (Tz. 3). Für die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist die arbeitsrechtliche Festlegung auch dann maßgeblich, wenn am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nur in geringem Umfang berufliche Tätigkeiten erbracht werden (Tz. 9 mit Verweis auf BFH-Urteile vom 4.4.2019, Az. VI R 27/17, BStBl. II 2019, S. 536 und vom 11.4.2019, Az. VI R 40/16, BStBl. II 2019, S. 546).
Das BMF geht außerdem auf die Anwendung der Verpflegungsmehraufwendungen und die steuerliche Erfassung von arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Mahlzeiten ein und äußert sich zu Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit, ebenso wie zu Reisenebenkosten.