Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können grundsätzlich nicht als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Stattdessen ist der Abzug als Sonderausgaben vorgesehen, der aktuell auf 6.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt ist.
Laut Beschluss des BVerfG vom 19.11.2019 (Az. 2BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14) verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz. Zwar bewirke der Werbungskostenausschluss eine steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung, für zweite oder weitere Ausbildungen sowie für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben sei jedoch sachlich begründet. Der Gesetzgeber durfte diese als wesentlich privat (mit-)veranlasst qualifizieren, da in der Erstausbildung nicht nur Berufswissen vermittelt werde, sondern sich auch die Möglichkeit biete, eigene Begabungen und Fähigkeiten zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben. Auch die betragliche Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten ist laut BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.