Der Zusammenbruch der Kryptobörse „FTX“ sowie finanzielle Probleme der Kryptowährungsbank „BlockFi“ und der Kryptoplattform „Bitfront“ sorgen derzeit für starke Kursschwankungen am Kryptomarkt. Anleger müssen sich daher nun damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang daraus entstehende Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen sind grundsätzlich nur dann steuerlich relevant, wenn daraus entstehende Verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist tatsächlich realisiert werden (z. B. durch Verkauf). Hinsichtlich der Verwendungsreihenfolge dürfte die Einzelbetrachtung bzw. das FiFo-Verfahren gelten, wobei diese jeweils walletbezogen anzuwenden sind und für jede virtuelle Währung in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht besteht (BMF-Schreiben vom 10.05.2022).
Übersteigen die realisierten Verluste die erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, können diese nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Auch eine Verrechnung mit sonstigen positiven Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, die mit Kryptowährungen erzielt werden (bspw. Einkünfte aus Staking), ist aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 22 Abs. 3 EStG) nicht möglich. Ein über den Gewinn hinausgehender Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften kann daher grundsätzlich nur in das Vorjahr zurück- oder in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen stellt sich zudem die Frage, ob Verluste steuerlich berücksichtigt werden, die daraus entstehen, dass Steuerpflichtige aufgrund des Zusammenbruchs einer Kryptoplattform nicht mehr auf die von ihnen gehaltenen Kryptowährungen zugreifen können.
Grundsätzlich gilt, dass der Begriff der Veräußerung i. S. d. § 23 EStG eng auszulegen ist. D. h. der Verlust eines Wirtschaftsguts dürfte steuerlich keine Beachtung finden. Ob Kryptowährungen unter den Wirtschaftsgutbegriff fallen, ist jedoch weiterhin höchstrichterlich noch nicht entschieden (mehr dazu lesen Sie hier).
Gegenüber der Finanzverwaltung könnte jedoch vertreten werden, die Verluste aufgrund des Zusammenbruchs einer Kryptoplattform für steuerliche Zwecke analog zur Ausbuchung von wertlosen Kapitalanlagen zu behandeln. Diese dürfen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sofern sie aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern stammen (§ 20 Abs. 6. Satz 6 EStG). Da die von einem Steuerpflichtigen gehaltene Kryptowährung bei Zusammenbruch einer Kryptoplattform unabhängig etwaiger Kursentwicklungen mangels Dispositionsbefugnis/-möglichkeit wertlos ist, könnte vertreten werden, dass dies wirtschaftlich betrachtet einem „sonstigen Ausfall“ gleichsteht und somit die daraus resultierenden Verluste steuerlich relevant sind.