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Steuerberatung

Steuerliche Behandlung der Kursturbulenzen am Kryptomarkt

Die ak­tu­el­len Kur­stur­bu­len­zen im Kryp­towährungs­sek­tor bie­ten In­ves­to­ren neue Ein­stiegsmöglich­kei­ten. Gleich­zei­tig stel­len sie eine Viel­zahl von An­le­gern vor die Frage, ob und wie Kurs­ver­luste und der Zu­sam­men­bruch ei­ner Kryp­to­platt­form steu­er­lich zu be­han­deln sind.

Der Zu­sam­men­bruch der Kryp­tobörse „FTX“ so­wie fi­nan­zi­elle Pro­bleme der Kryp­towährungs­bank „BlockFi“ und der Kryp­to­platt­form „Bit­front“ sor­gen der­zeit für starke Kurs­schwan­kun­gen am Kryp­to­markt. An­le­ger müssen sich da­her nun da­mit aus­ein­an­der­set­zen, ob und in wel­chem Um­fang dar­aus ent­ste­hende Ver­luste steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den können.

Im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene Kryp­towährun­gen sind grundsätz­lich nur dann steu­er­lich re­le­vant, wenn dar­aus ent­ste­hende Ver­luste in­ner­halb der einjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist tatsäch­lich rea­li­siert wer­den (z. B. durch Ver­kauf). Hin­sicht­lich der Ver­wen­dungs­rei­hen­folge dürfte die Ein­zel­be­trach­tung bzw. das FiFo-Ver­fah­ren gel­ten, wo­bei diese je­weils wal­let­be­zo­gen an­zu­wen­den sind und für jede vir­tu­elle Währung in ei­ner Wal­let ein ge­son­der­tes Wahl­recht be­steht (BMF-Schrei­ben vom 10.05.2022).

Über­stei­gen die rea­li­sier­ten Ver­luste die er­ziel­ten Ge­winne aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften, können diese nicht mit po­si­ti­ven Einkünf­ten an­de­rer Ein­kunfts­ar­ten ver­rech­net wer­den. Auch eine Ver­rech­nung mit sons­ti­gen po­si­ti­ven Einkünf­ten i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, die mit Kryp­towährun­gen er­zielt wer­den (bspw. Einkünfte aus Sta­king), ist auf­grund der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung (§ 22 Abs. 3 EStG) nicht möglich. Ein über den Ge­winn hin­aus­ge­hen­der Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften kann da­her grundsätz­lich nur in das Vor­jahr zurück- oder in künf­tige Ver­an­la­gungs­zeiträume vor­ge­tra­gen wer­den.

Vor dem Hin­ter­grund der ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen stellt sich zu­dem die Frage, ob Ver­luste steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, die dar­aus ent­ste­hen, dass Steu­er­pflich­tige auf­grund des Zu­sam­men­bruchs ei­ner Kryp­to­platt­form nicht mehr auf die von ih­nen ge­hal­te­nen Kryp­towährun­gen zu­grei­fen können.

Grundsätz­lich gilt, dass der Be­griff der Veräußerung i. S. d. § 23 EStG eng aus­zu­le­gen ist. D. h. der Ver­lust ei­nes Wirt­schafts­guts dürfte steu­er­lich keine Be­ach­tung fin­den. Ob Kryp­towährun­gen un­ter den Wirt­schafts­gut­be­griff fal­len, ist je­doch wei­ter­hin höchstrich­ter­lich noch nicht ent­schie­den (mehr dazu le­sen Sie hier).

Ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung könnte je­doch ver­tre­ten wer­den, die Ver­luste auf­grund des Zu­sam­men­bruchs ei­ner Kryp­to­platt­form für steu­er­li­che Zwecke ana­log zur Aus­bu­chung von wert­lo­sen Ka­pi­tal­an­la­gen zu be­han­deln. Diese dürfen bis zu einem Höchst­be­trag von 20.000 Euro mit Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen aus­ge­gli­chen wer­den, so­fern sie aus der gan­zen oder teil­wei­sen Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung, aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schaftsgüter oder aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Wirt­schaftsgütern stam­men (§ 20 Abs. 6. Satz 6 EStG). Da die von einem Steu­er­pflich­ti­gen ge­hal­tene Kryp­towährung bei Zu­sam­men­bruch ei­ner Kryp­to­platt­form un­abhängig et­wai­ger Kurs­ent­wick­lun­gen man­gels Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis/-möglich­keit wert­los ist, könnte ver­tre­ten wer­den, dass dies wirt­schaft­lich be­trach­tet einem „sons­ti­gen Aus­fall“ gleich­steht und so­mit die dar­aus re­sul­tie­ren­den Ver­luste steu­er­lich re­le­vant sind.

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