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Steuerberatung

Steuerliche Behandlung unechter Umtauschanleihen

Der BFH bestätigt seine Recht­spre­chung in Be­zug auf um­ge­kehrte Um­tausch­an­lei­hen auf Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen mit Emit­ten­ten­wahl­recht (sog. Re­verse Ex­chan­ge­ab­les).

Im Streit­fall hatte ein Steu­er­pflich­ti­ger eine „Bull-Bear-Struk­tur“ ge­nutzt, um den im Streit­jahr er­ziel­ten Ge­winn aus der Veräußerung von Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len steu­er­lich zu kom­pen­sie­ren. Die Struk­tur be­stand aus zwei Re­verse Con­ver­ti­bles auf den­sel­ben Ba­sis­wert (einen Gold-In­dex). Der Re­fe­renz­zeit­raum be­trug gut zwei Wo­chen. Die Emit­ten­tin hatte das Recht, bei Fällig­keit statt Bar­zah­lung dem Steu­er­pflich­ti­gen Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen oder An­teile an einem Gold-ETF zu lie­fern. Wie bei die­sen Struk­tu­ren üblich, wa­ren die bei­den Schuld­ver­schrei­bun­gen ge­genläufig aus­ge­stal­tet, so dass sich de­ren Wert­ent­wick­lung weit­ge­hend (wenn auch nicht vollständig) kom­pen­siert ha­ben dürfte. Die eine An­leihe veräußerte der Steu­er­pflich­tige vor Fällig­keit mit Ver­lust an eine GmbH, de­ren sämt­li­che An­teile er hielt. Auf die an­dere An­leihe wur­den ihm bei Fällig­keit die Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen an­ge­dient. Diese veräußerte der Steu­er­pflich­tige zunächst nicht, son­dern si­cherte sich ge­gen das Markt­ri­siko ab. Erst nach Ab­lauf ei­nes Jah­res veräußerte er die Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen steu­er­frei.

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Der Veräußerungs­ver­lust wurde als der ta­rif­li­chen Be­steue­rung un­ter­lie­gend und der Ge­winn aus dem Un­ter­gang der For­de­rung und der Lie­fe­rung der Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen als gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. steu­erneu­tral erklärt.

Dem pflich­tete der BFH mit Ur­teil vom 08.05.2024 (Az. VIII R 28/20, DStR 2024, S. 2108) bei. Die Rich­ter stuf­ten die Um­tausch­an­lei­hen als sons­tige Ka­pi­tal­for­de­run­gen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EStG ein. Durch die Veräußerung sei ein un­ter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG fal­len­der Ver­lust ent­stan­den, der grundsätz­lich der Ab­gel­tung­steuer un­ter­liege. Des­sen An­wen­dung sei al­ler­dings in­folge der Höhe der Be­tei­li­gung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG aus­ge­schlos­sen, so dass der Ver­lust der ta­rif­li­chen Be­steue­rung un­ter­liege. Da­mit bestätigt der BFH seine Wer­tung laut Ur­teil vom 30.11.2022 (Az. VIII R 15/19, DStR 2023, S. 565) zum sog. Bond Strip­ping.

Für die an­dere An­leihe wur­den dem Steu­er­pflich­ti­gen zum Einlösungs­zeit­punkt Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen an­ge­dient. Laut BFH stellt die An­die­nung einen veräußerungsähn­li­chen Vor­gang dar, der un­ter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. fällt. Dem­nach war bei der Er­mitt­lung des Einlösungs­ge­winns das Ent­gelt des Steu­er­pflich­ti­gen für den Er­werb der An­leihe statt des Werts der er­hal­te­nen Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen als Veräußerungs­preis an­zu­set­zen, wo­durch sich auf­grund der gleich ho­hen An­schaf­fungs­kos­ten kein Einlösungs­ge­winn er­gab. Ob­gleich der BFH Xe­tra-Gold-Schuld­ver­schrei­bun­gen nicht als sons­tige Ka­pi­tal­for­de­run­gen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EStG, son­dern als Sach­lie­fe­rungs­an­sprüche ein­stuft (z. B. BFH-Ur­teil vom 12.05.2015. Az. VIII R 35/14, BFHE 250, 71), han­dele es sich bei sol­chen um „er­hal­tene Wert­pa­piere“ i. S. d. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. Auch einen Ge­stal­tungs­miss­brauch ver­neint der BFH. Der Steu­er­pflich­tige habe nicht ge­gen eine vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­bene Wer­tung ver­stoßen.

Hin­weis: Für Fälle, in de­nen die An­die­nung der Wert­pa­piere nach dem 31.12.2020 er­folgt, ist der An­wen­dungs­be­reich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Wert­pa­piere i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG be­schränkt.

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