Der Sachverhalt:
Der unverheiratete Antragsteller erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kursleiter sowie aus Gewerbetrieb (Einzelhandel). Für das Streitjahr reichte er seine Steuererklärung durch elektronische Übermittlung ein. Später stritt er mit dem Finanzamt darüber, ob seine erklärten Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind.
Der Antragsteller zweifelte daran, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen um (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG handele. So fehle es an einer verlässlichen gesetzlichen Definition, was unter einer "Kryptowährung" im Sinne der Steuergesetze zu verstehen sei und auch an konkreten Vorgaben, in welcher Form und welchem Umfang der Steuerpflichtige sie überhaupt erklären müsse.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürfe, um Erträge aus Geschäften mit Kryptowährungen zu besteuern. § 23 EStG regele die Veräußerung von Wirtschaftsgütern; ob es sich im konkreten Einzelfall tatsächlich um ein Wirtschaftsgut handele, müsse anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
Das FG hat die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2017 für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
Die Gründe:
Neben den tatsächlichen Zweifeln sieht der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ausreichend rechtliche Zweifel, die die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids im begehrten Umfang rechtfertigen.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus dem "An- und Verkauf von Kryptowährungen" ermittelt wurde bzw. die "Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode gemacht" wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Dem Finanzamt mag zwar zuzugeben zu sein, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sind, konkret die Besteuerung von Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung zu beurteilen. So kann möglicherweise eine konkrete Kryptowährung ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG einen Besteuerungstatbestand erfüllen. Finanzgerichtliche Rechtsprechung in dem Sinne liegt hierzu - ebenso wenig wie BFH-Rechtsprechung vor.
Lediglich das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17; zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten. Das FG Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019, 13 V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien. Diese Entscheidung, auf die sich das Finanzamt fast ausschließlich bezieht und deren Argumentation sich zu eigen macht, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Dem Finanzamt mag zwar zuzugeben zu sein, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sind, konkret die Besteuerung von Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung zu beurteilen.