deen

Steuerberatung

Steuerliche Behandlung von Mitarbeiter-Absagen zur Weihnachtsfeier

FG Köln 27.6.2018, 3 K 870/17

Die Ab­sa­gen von Kol­le­gen anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung (hier: Weih­nachts­feier) ge­hen steu­er­recht­lich nicht zu Las­ten der tatsäch­lich Fei­ern­den. Mit der Ent­schei­dung stellt sich das FG Köln ausdrück­lich ge­gen eine bun­des­ein­heit­li­che An­wei­sung des BMF an die Fi­nanzämter (BMF-Schrei­ben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001).

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin plante Ende des Jah­res 2016 die Durchführung ei­nes ge­mein­sa­men Koch­kur­ses als Weih­nachts­feier. Nach dem Kon­zept des Ver­an­stal­ters durfte je­der Teil­neh­mer un­be­grenzt Spei­sen und Getränke ver­zeh­ren. Von den ur­sprüng­lich an­ge­mel­de­ten 27 Ar­beit­neh­mern sag­ten zwei kurz­fris­tig ab, ohne dass dies zu ei­ner Re­du­zie­rung der be­reits ver­an­schlag­ten Kos­ten durch den Ver­an­stal­ter führte.

 

Die Kläge­rin be­rech­nete im Rah­men der Lohn­ver­steue­rung die Zu­wen­dung an die ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer, in­dem sie die ur­sprüng­lich an­ge­mel­de­ten 27 Ar­beit­neh­mer berück­sich­tigte. Dem­ge­genüber ver­langte das Fi­nanz­amt, dass auf die tatsäch­lich teil­neh­men­den 25 Ar­beit­neh­mer ab­zu­stel­len sei, so dass sich ein höherer zu ver­steu­ern­der Be­trag er­gab.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. VI R 31/18 geführt.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die durch die Weih­nachts­feier ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen nur auf die teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer um­zu­le­gen sind und die Kläge­rin da­her einen wei­te­ren Be­trag i.H.v. rd. 230 € als Ar­beits­lohn ih­rer Mit­ar­bei­ter i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nach­ver­steu­ern müsse.

 

Die von der Kläge­rin auf­ge­wen­de­ten Kos­ten für die bei­den Ar­beit­neh­mer, die nach ur­sprüng­li­cher An­mel­dung zur Weih­nachts­feier kurz­fris­tig wie­der ab­ge­sagt hat­ten, wir­ken sich auf die Höhe des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns der teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht aus. Denn in­so­weit lie­gen al­lein fehl­ge­schla­gene Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin vor, aber ge­rade keine Zu­wen­dun­gen an die­je­ni­gen ih­rer Ar­beit­neh­mer, die tatsäch­lich an der Be­triebs­ver­an­stal­tung teil­ge­nom­men ha­ben. Hin­sicht­lich sol­cher ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers han­delt es sich zwar um Aus­ga­ben, die durch die kon­kret statt­ge­fun­dene Be­triebs­ver­an­stal­tung bzw. de­ren Durchführung ent­stan­den sind. Sie wur­den da­durch ver­ur­sacht, dass im Rah­men der Pla­nung und Kal­ku­la­tion der Ver­an­stal­tung von der Teil­nahme al­ler Ar­beit­neh­mer aus­ge­gan­gen wurde und eine ent­spre­chend di­men­sio­nierte Be­stel­lung beim be­tref­fen­den Dienst­leis­ter er­folgte.

 

Durch die kurz­fris­tige Ab­sage der Teil­nahme ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer und den durch diese Kurz­fris­tig­keit be­ding­ten Um­stand, dass die auf diese Ar­beit­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten nicht mehr ver­mie­den wer­den konn­ten, sind je­doch Auf­wen­dun­gen ent­stan­den, für die die Kläge­rin zwar eine ent­spre­chende Ge­gen­leis­tung er­hal­ten hat. Diese hatte für die Kläge­rin je­doch kei­nen Wert, da sie die Ge­gen­leis­tung nicht - wie vor­ge­se­hen - den nicht teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern zu­wen­den konnte. Da­mit han­delt es sich bei sol­chen fehl­ge­schla­ge­nen Auf­wen­dun­gen zwar um berück­sich­ti­gungsfähige Be­triebs­aus­ga­ben. Nicht ein­sich­tig ist je­doch, aus wel­chem Grunde diese ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen die den an der Be­triebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern gewährte Zu­wen­dung erhöhen soll.

 

Es ist nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb den Fei­ern­den die ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers für sog. "No-Shows" zu­zu­rech­nen sein soll­ten. Dies gilt im Streit­fall ge­rade des­halb, weil die Fei­ern­den kei­nen Vor­teil durch die Ab­sage ih­rer bei­den Kol­le­gen hat­ten. Denn nach dem Ver­an­stal­tungs­kon­zept durfte je­der Teil­neh­mer oh­ne­hin nach sei­nem Be­lie­ben un­be­grenzt viele Spei­sen und Getränke kon­su­mie­ren. Mit der Ent­schei­dung stellt sich das FG ausdrück­lich ge­gen eine bun­des­ein­heit­li­che An­wei­sung des BMF an die Fi­nanzämter (BMF-Schrei­ben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001).

 

Link­hin­weis:

 

nach oben