Der Sachverhalt:
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 31/18 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die durch die Weihnachtsfeier entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind und die Klägerin daher einen weiteren Betrag i.H.v. rd. 230 € als Arbeitslohn ihrer Mitarbeiter i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nachversteuern müsse.
Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die beiden Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Weihnachtsfeier kurzfristig wieder abgesagt hatten, wirken sich auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht aus. Denn insoweit liegen allein fehlgeschlagene Aufwendungen der Klägerin vor, aber gerade keine Zuwendungen an diejenigen ihrer Arbeitnehmer, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben. Hinsichtlich solcher vergeblicher Aufwendungen des Arbeitgebers handelt es sich zwar um Ausgaben, die durch die konkret stattgefundene Betriebsveranstaltung bzw. deren Durchführung entstanden sind. Sie wurden dadurch verursacht, dass im Rahmen der Planung und Kalkulation der Veranstaltung von der Teilnahme aller Arbeitnehmer ausgegangen wurde und eine entsprechend dimensionierte Bestellung beim betreffenden Dienstleister erfolgte.
Durch die kurzfristige Absage der Teilnahme einzelner Arbeitnehmer und den durch diese Kurzfristigkeit bedingten Umstand, dass die auf diese Arbeitnehmer entfallenden Kosten nicht mehr vermieden werden konnten, sind jedoch Aufwendungen entstanden, für die die Klägerin zwar eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Diese hatte für die Klägerin jedoch keinen Wert, da sie die Gegenleistung nicht - wie vorgesehen - den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern zuwenden konnte. Damit handelt es sich bei solchen fehlgeschlagenen Aufwendungen zwar um berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben. Nicht einsichtig ist jedoch, aus welchem Grunde diese vergeblichen Aufwendungen die den an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmern gewährte Zuwendung erhöhen soll.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen sein sollten. Dies gilt im Streitfall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen hatten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren. Mit der Entscheidung stellt sich das FG ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des BMF an die Finanzämter (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001).
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