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Steuerberatung

Steuerliche Behandlung von sog. Cum/Cum-Transaktionen

Cum/Cum-Trans­ak­tio­nen wer­den un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als steu­er­schädli­che Ge­stal­tun­gen be­trach­tet und da­mit steu­er­lich nicht an­er­kannt.

Erhält ein Steu­er­ausländer Di­vi­den­den ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, wird er re­gelmäßig de­fi­ni­tiv mit Ka­pi­tal­er­trag­steuer in Höhe des Quel­len­steu­er­ab­zugs oder in Höhe des laut an­zu­wen­den­dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ge­min­der­ten Steu­er­sat­zes be­las­tet. Durch sog. Cum/Cum-Trans­ak­tio­nen wer­den aus die­sem Grunde inländi­sche Ak­tien un­mit­tel­bar vor dem Di­vi­den­den­stich­tag auf einen an­rech­nungs­be­rech­tig­ten Steue­rinländer über­tra­gen und kurz dar­auf wie­der zurücküber­tra­gen. Die da­durch er­zielte Steu­er­er­spar­nis wird re­gelmäßig zwi­schen dem nicht an­rech­nungs­be­rech­tig­ten Steu­er­ausländer und der an­rech­nungs­be­rech­tig­ten Per­son auf­ge­teilt.

Liegt eine sol­che Ge­stal­tung vor, prüft das BMF laut Schrei­ben vom 17.7.2017 grundsätz­lich in al­len noch of­fe­nen Fällen, ob ein Ge­stal­tungs­miss­brauch i. S. des § 42 Abs. 2 AO ge­ge­ben ist. Bei Ka­pi­tal­erträgen, die ab dem 1.1.2016 zu­fließen, ist al­ler­dings vor­ran­gig die Be­schränkung der An­re­chen­bar­keit der Ka­pi­tal­er­trag­steuer nach § 36a EStG zu prüfen.

An­hand von Bei­spie­len erläutert das BMF in sei­nem Schrei­ben, wel­che Rechts­fol­gen sich er­ge­ben, wenn die Ge­stal­tung als missbräuch­lich zu be­ur­tei­len ist.

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