Erhält ein Steuerausländer Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, wird er regelmäßig definitiv mit Kapitalertragsteuer in Höhe des Quellensteuerabzugs oder in Höhe des laut anzuwendendem Doppelbesteuerungsabkommen geminderten Steuersatzes belastet. Durch sog. Cum/Cum-Transaktionen werden aus diesem Grunde inländische Aktien unmittelbar vor dem Dividendenstichtag auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen und kurz darauf wieder zurückübertragen. Die dadurch erzielte Steuerersparnis wird regelmäßig zwischen dem nicht anrechnungsberechtigten Steuerausländer und der anrechnungsberechtigten Person aufgeteilt.
Liegt eine solche Gestaltung vor, prüft das BMF laut Schreiben vom 17.7.2017 grundsätzlich in allen noch offenen Fällen, ob ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abs. 2 AO gegeben ist. Bei Kapitalerträgen, die ab dem 1.1.2016 zufließen, ist allerdings vorrangig die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG zu prüfen.
Anhand von Beispielen erläutert das BMF in seinem Schreiben, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn die Gestaltung als missbräuchlich zu beurteilen ist.