Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin. Sie betreut Jugendliche auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem Jugendwerk. Sie erbringt Leistungen nach dem SGB VIII. Hinsichtlich der einzelnen zu betreuenden Jugendlichen schloss sie jeweils eine als "Leistungs- und Honorarvertrag über Betreuungsstelle" bezeichnete Vereinbarung mit einem Jugendwerk "zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe". Die Höhe ihres Tageshonorars hing vom zuständigen Jugendamt ab. Zusätzlich hatte sie für jeden Jugendlichen Anspruch auf Ersatz der Sachkosten entsprechend dem Sozialhilfesatz.
Die von der Klägerin betreuten Jugendlichen wohnten in den Streitjahren in einer Wohnung mit Einzelzimmern in einem Gebäude der Klägerin, in dem sich auch ihre Wohnung befand. Gekocht wurde im Wesentlichen gemeinsam in einer Gemeinschaftsküche. Es gab Gemeinschaftsräume. Die Klägerin beschäftigte mehrere Personen. Sie machte geltend, ihre Einnahmen seien nach § 3 Nr. 11 EStG als Beihilfen steuerfrei. Das Finanzamt ging von steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. VIII R 13/19 geführt.
Die Gründe:
Bei den Einkünften der Klägerin handelt es sich um steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher.
Die Tätigkeit ist auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie Art und Höhe der Vergütung sprechen für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt weit hinausgeht. Es handelt sich um eine erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen auf Grundlage der §§ 34 und 35 SGB VIII.
Die Klägerin hat die Jugendlichen nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als Pflegekinder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen. Ihr Honorar übersteigt die Löhne für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Erzieher um ein Vielfaches. Ihr hoher Kostenaufwand wird bei den Betriebsausgaben berücksichtigt. Ihr Gewinn ist jedenfalls höher als das Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer.
Bei den Einkünften einer staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin kann es sich um steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher handeln. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist und die erbrachten Leistungen sowie Art und Höhe der Vergütung für einen Grad an institutionalisierter Professionalität sprechen, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt weit hinausgeht.