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Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Epilepsie- bzw. Anfallswarnhund

FG Baden-Württemberg 30.11.2016, 2 K 2338/15

Der Be­hin­der­ten­pausch­be­trag nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG schließt die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für einen Epi­lep­sie­hund als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung oder haus­halts­nahe Dienst­leis­tung aus. Mit dem Pausch­be­trag wer­den aus Ver­ein­fa­chungsgründen un­mit­tel­bar mit der Be­hin­de­rung zu­sam­menhängende Kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ohne Ein­zel­nach­weis ab­ge­gol­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist zu 100 Pro­zent schwer­be­hin­dert. Es wur­den die Merk­zei­chen G (er­heb­li­che Geh­be­hin­de­rung), aG (außer­gewöhn­li­che Geh­be­hin­de­rung) und B (Not­wen­dig­keit ständi­ger Be­glei­tung) fest­ge­stellt. Die Kläge­rin machte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2014 zum einen Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­brin­gung ih­res Hun­des in ei­ner Hun­de­pen­sion als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen gel­tend. Sie war der An­sicht, die Un­ter­brin­gung des Hun­des sei we­gen ih­rer sta­tionären Un­ter­brin­gung in einem Epi­lep­sie­zen­trum und der Voll­zeittätig­keit ih­res Ehe­man­nes er­for­der­lich ge­we­sen.

Zum an­de­ren machte die Kläge­rin Auf­wen­dun­gen für den Hund als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht, da die­ser zum As­sis­tenz­hund zur Ver­mei­dung von gefähr­li­chen Si­tua­tio­nen aus­ge­bil­det wor­den war. Der Hund be­glei­tet die Kläge­rin bei Fahr­ten im Roll­stuhl. Er kann auf­grund von Verände­run­gen des Haut­ge­ruchs und der Oberflächen­tem­pe­ra­tur Epi­lep­sie­anfälle vor­zei­tig er­ken­nen. Die Kläge­rin war der An­sicht, die Auf­wen­dun­gen für den Hund seien da­her un­ver­meid­lich ge­we­sen. Zu­min­dest sei der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG an­zu­set­zen.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­brin­gung des Hun­des in der Tier­pen­sion nicht. Je­doch berück­sich­tigte es den Pflege-Pausch­be­trag, ob­wohl die Kläge­rin nicht hilf­los i.S.d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG war. Ein Ab­zug der be­tref­fen­den Auf­wen­dun­gen ne­ben dem Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag komme al­ler­dings nicht in Be­tracht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Kläger ha­ben Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VI B 13/17 anhängig.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 war rechtmäßig.

Der Steu­er­pflich­tige hat in Fällen wie dem vor­lie­gen­den ein Wahl­recht: Be­hin­der­ten­pausch­be­trag oder steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Ein­zel­auf­wen­dun­gen. Da die Kläge­rin den Be­hin­der­ten­pausch­be­trag in An­spruch ge­nom­men hatte, wa­ren nach dem Wort­laut des § 33b EStG keine Ein­zel­auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig. Denn mit dem Pausch­be­trag wa­ren aus Ver­ein­fa­chungsgründen un­mit­tel­bar mit der Be­hin­de­rung zu­sam­menhängende Kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ohne Ein­zel­nach­weis ab­ge­gol­ten. In­fol­ge­des­sen kam auch keine Steu­er­ermäßigung für die In­an­spruch­nahme haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen zur An­wen­dung.

Außer­dem hatte die Kläge­rin auch keine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung in An­spruch ge­nom­men. Schließlich war der Hund zeit­lich be­fris­tet in ei­ner Hun­de­pen­sion auf­ge­nom­men wor­den. Des­sen "außerhäus­li­che" Be­treu­ung stand so­mit in kei­nem räum­lich-funk­tio­na­len Be­zug zum Haus­halt der Kläge­rin. Es konnte of­fen ge­las­sen wer­den, ob die Auf­wen­dun­gen für den Hund der Kläge­rin zwangsläufig er­wach­sen und als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig an­zu­se­hen wa­ren.

Be­den­ken hatte der Se­nat, da der Hund zum Zeit­punkt der An­schaf­fung noch nicht aus­ge­bil­det ge­we­sen war und der Nach­weis ge­fehlt hatte, dass die Auf­wen­dun­gen für des­sen An­schaf­fung krank­heits­be­dingt zwangsläufig wa­ren. Ein vor Er­werb aus­ge­stell­tes amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung hatte nicht vor­ge­le­gen.

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