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Steuerberatung

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an eine Kirche im EU-Ausland

BFH 22.3.2018, X R 5/16

Das An­se­hen Deutsch­lands kann gem. § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gefördert wer­den, wenn im Kern­be­reich der re­ligiösen Tätig­keit ei­ner ausländi­schen Kir­che ein ge­meinnützi­ges En­ga­ge­ment er­kenn­bar wird, das Deutsch­land mit­tel­bar zu­zu­rech­nen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­gehrte im Streit­jahr 2010 den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gem. § 10b EStG für Spen­den i.H.v. 15.000 €, die sie in die­sem Jahr an die grie­chi­sch-ka­tho­li­sche Pfarr­ge­meinde P in C (Rumänien) ge­leis­tet hatte. P wurde laut ih­rer Sat­zung auf­grund des Ge­set­zes­de­krets Nr. 126 vom 24.4.1990 er­rich­tet; sie ist eine "rumäni­sche ju­ris­ti­sche Per­son mit re­ligiösem Cha­rak­ter", die hu­ma­nitäre, geist­li­che, re­ligiöse, er­zie­he­ri­sche, wohltätige und kul­tu­relle Zwecke ver­folgt. Die Zu­wen­dun­gen der Kläge­rin dien­ten der Er­rich­tung ei­ner Kir­che in C, die sich im Jahr 2010 noch in der Bau­phase be­fand und erst auf­grund der Zah­lun­gen der Kläge­rin fer­tig ge­stellt wer­den konnte.

Die Kläge­rin legte u.a. eine von dem Pfar­rer un­ter­zeich­nete Spen­den­be­schei­ni­gung der P in rumäni­scher Sprache samt nicht amt­li­cher deut­scher Über­set­zung vor, in der ihr für den Er­halt von 1.000 € für die Kon­struk­tion der neuen Kir­che ge­dankt wird, so­wie eine eben­falls von dem Pfar­rer un­ter­zeich­nete Erklärung in französi­scher Sprache, in der die­ser den Er­halt von wei­te­ren Zu­wen­dun­gen im Jahr 2010 i.H.v. ins­ge­samt 14.000 € bestätigt. Zu­dem enthält diese Erklärung eine Be­schrei­bung der Bau­ab­schnitte und eine Zu­si­che­rung, dass die Mit­tel nur hierfür ver­wen­det wor­den seien. Das Fi­nanz­amt ließ die Spen­den nicht zum Ab­zug zu, da der gem. § 10b Abs. 1 S. 6 EStG er­for­der­li­che struk­tu­relle In­lands­be­zug fehle und die vor­ge­leg­ten Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen nicht ord­nungs­gemäß seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Vor­aus­set­zung für den Spen­den­ab­zug nach § 10b EStG ist u.a., dass diese Zu­wen­dun­gen an eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder an eine öff­ent­li­che Dienst­stelle ge­leis­tet wer­den, die in einem Mit­glied­staat der EU oder in einem Staat be­le­gen ist, auf dem das EWR-Ab­kom­men An­wen­dung fin­det. Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ist eben­falls bei Spen­den an eine in der EU/dem Gel­tungs­be­reich des EWR-Ab­kom­mens be­le­gene Körper­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermögens­masse möglich, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zwei­ter Halbs. KStG steu­er­be­freit wäre, wenn sie inländi­sche Einkünfte er­zie­len würde. Vor dem FG sind die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zu Un­recht übe­rein­stim­mend da­von aus­ge­gan­gen, dass P eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts i.S.d. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist. Diese Fest­stel­lung ist nicht halt­bar, viel­mehr be­darf es hierzu wei­te­rer Fest­stel­lun­gen des FG, ob P als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts nach dem rumäni­schen Recht an­zu­se­hen ist.

Sollte sich da­bei her­aus­stel­len, dass P keine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen, son­dern des Pri­vat­rechts ist, hat das FG un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des BFH wei­ter zu prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind. Im Ge­gen­satz zur Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts schei­tert der Spen­den­ab­zug der Kläge­rin hier we­der an der Un­ent­gelt­lich­keit der Zu­wen­dung noch an der feh­len­den Vor­lage aus­rei­chen­der Zu­wen­dungs­be­schei­ni­gun­gen. Denn die vom FG auf­gezähl­ten "Vor­teile" (Gra­vur des Na­mens in den Al­tar, Nen­nung in den Fürbit­ten und Ein­la­dung zu dem Wei­he­fest) sind le­dig­lich Aus­fluss der ge­meinnützi­gen Mit­tel­ver­gabe. Auch die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für einen Spen­den­ab­zug sind ge­ge­ben, da die von der Kläge­rin vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen in hin­rei­chen­der Weise die sat­zungs­gemäße Ver­wen­dung der Spen­den do­ku­men­tie­ren und als Zu­wen­dungs­bestäti­gung im Sinne der hierzu be­reits er­gan­ge­nen BFH-Recht­spre­chung aus­rei­chen.

Da P in Rumänien ansässig und auch nur dort tätig ist, ver­wirk­licht sie ihre vor­nehm­lich re­ligiösen Zwecke nicht im In­land. In­fol­ge­des­sen kann der Spen­den­ab­zug gem. § 10b Abs. 1 S. 6 EStG nur dann steu­er­lich an­er­kannt wer­den, wenn ent­we­der natürli­che inländi­sche Per­so­nen gefördert wer­den (er­ste Al­ter­na­tive) oder die Tätig­keit des Zu­wen­dungs­empfängers ne­ben der Ver­wirk­li­chung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke auch zum An­se­hen Deutsch­lands bei­tra­gen kann (zweite Al­ter­na­tive). Die Vor­aus­set­zun­gen des § 10b Abs. 1 S. 6 EStG wären hier erfüllt. Der Wort­laut der im Streit­fall al­lein in Be­tracht kom­men­den zwei­ten Al­ter­na­tive for­dert einen In­lands­be­zug der ge­meinnützi­gen Tätig­keit der ausländi­schen Spen­den­empfänge­rin, also der P. Hierzu können die Fest­stel­lun­gen des FG (Gra­vur des Na­mens der Kläge­rin im Fuße des Al­tars, ihre Nen­nung in den Fürbit­ten, Ein­la­dung zur Weihe, na­ment­li­che Erwähnung in der Presse) aus­rei­chen, um die Vor­aus­set­zung, dass die ge­meinnützige Tätig­keit der rumäni­schen Kir­chen­ge­meinde P auch zum An­se­hen Deutsch­lands bei­tra­gen kann, als erfüllt an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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