Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte im Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug gem. § 10b EStG für Spenden i.H.v. 15.000 €, die sie in diesem Jahr an die griechisch-katholische Pfarrgemeinde P in C (Rumänien) geleistet hatte. P wurde laut ihrer Satzung aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 126 vom 24.4.1990 errichtet; sie ist eine "rumänische juristische Person mit religiösem Charakter", die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendungen der Klägerin dienten der Errichtung einer Kirche in C, die sich im Jahr 2010 noch in der Bauphase befand und erst aufgrund der Zahlungen der Klägerin fertig gestellt werden konnte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Voraussetzung für den Spendenabzug nach § 10b EStG ist u.a., dass diese Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf dem das EWR-Abkommen Anwendung findet. Ein Sonderausgabenabzug ist ebenfalls bei Spenden an eine in der EU/dem Geltungsbereich des EWR-Abkommens belegene Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse möglich, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbs. KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Vor dem FG sind die Verfahrensbeteiligten zu Unrecht übereinstimmend davon ausgegangen, dass P eine juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist. Diese Feststellung ist nicht haltbar, vielmehr bedarf es hierzu weiterer Feststellungen des FG, ob P als juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem rumänischen Recht anzusehen ist.
Sollte sich dabei herausstellen, dass P keine juristische Person des öffentlichen, sondern des Privatrechts ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts scheitert der Spendenabzug der Klägerin hier weder an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch an der fehlenden Vorlage ausreichender Zuwendungsbescheinigungen. Denn die vom FG aufgezählten "Vorteile" (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) sind lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Spendenabzug sind gegeben, da die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in hinreichender Weise die satzungsgemäße Verwendung der Spenden dokumentieren und als Zuwendungsbestätigung im Sinne der hierzu bereits ergangenen BFH-Rechtsprechung ausreichen.
Da P in Rumänien ansässig und auch nur dort tätig ist, verwirklicht sie ihre vornehmlich religiösen Zwecke nicht im Inland. Infolgedessen kann der Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 S. 6 EStG nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn entweder natürliche inländische Personen gefördert werden (erste Alternative) oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann (zweite Alternative). Die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 6 EStG wären hier erfüllt. Der Wortlaut der im Streitfall allein in Betracht kommenden zweiten Alternative fordert einen Inlandsbezug der gemeinnützigen Tätigkeit der ausländischen Spendenempfängerin, also der P. Hierzu können die Feststellungen des FG (Gravur des Namens der Klägerin im Fuße des Altars, ihre Nennung in den Fürbitten, Einladung zur Weihe, namentliche Erwähnung in der Presse) ausreichen, um die Voraussetzung, dass die gemeinnützige Tätigkeit der rumänischen Kirchengemeinde P auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann, als erfüllt anzusehen.
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