Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als GmbH Fachkliniken. Seit den 1990er Jahren bezahlte sie Vergütungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 wurde festgestellt, dass die Assistenzärzte für den Bereitschaftsdienst an Samstagen für die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr einen Zuschlag erhielten, der während dieser Zeit nicht nach § 3b EStG steuerfrei behandelt werden könne. In der darauffolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Handhabung der Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht beanstandet.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die Lohnsteuer für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes war zu Recht nachgefordert worden.
Die Klägerin hatte neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Vielmehr hatte sie die streitigen Zusatzzahlungen allgemein - ohne Ansehung der von den Ärzten im Einzelnen tatsächlich zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden - gewährt. Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt.
Die einzelnen Beträge wurden einheitlich für Werktagsdienst einerseits und Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit andererseits angegeben. Die streitige Vergütung war somit Teil einer einheitlichen - erhöhten - Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, die auch die Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit galt. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich allerdings nicht um Zuschläge i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG. Vielmehr haben diese Vergütungen den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung. Denn dadurch werden gerade nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern vielmehr die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d.h. sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht.
Infolgedessen war die Klägerin nicht ihrer Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gem. § 41a Abs. 1 EStG in gesetzlicher Höhe nachgekommen. Folglich konnte sie durch den angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheid gem. § 155 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch genommen werden. Dabei musste das Finanzamt, weil es sich um die behördliche Änderung der Steueranmeldung der Klägerin und somit um eine Steuerfestsetzung handelte, kein Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben.
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