So ist laut Schreiben des BMF vom 12.06.2023 abweichend von § 138 Abs. 1 und 1b AO weder die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs der Gemeinde anzuzeigen noch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, wenn der Betreiber von PV-Anlagen
- zwar einen Gewerbebetrieb eröffnet, der sich aber auf das Betreiben von PV-Anlagen beschränkt, deren Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, und
- Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist, das Unternehmen sich aber ausschließlich auf den Betrieb von PV-Anlagen i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung kommt.
Hinweis: Die Ausnahmeregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.