Steuerliche Erfassung von Betreibern kleiner PV-Anlagen

19.06.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Zwar unterliegen auch Betreiber kleiner PV-Anlagen, für die umfassende steuerliche Erleichterungen gemäß den Ergänzungen durch das Jahressteuergesetz 2022 gelten, der Anzeigepflicht über die Erwerbstätigkeit. Aus Gründen des Bürokratieabbaus verzichtet das BMF jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Anzeige und eine steuerliche Erfassung.

So ist laut Schreiben des BMF vom 12.06.2023 abweichend von § 138 Abs. 1 und 1b AO weder die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs der Gemeinde anzuzeigen noch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, wenn der Betreiber von PV-Anlagen

  • zwar einen Gewerbebetrieb eröffnet, der sich aber auf das Betreiben von PV-Anlagen beschränkt, deren Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, und
  • Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist, das Unternehmen sich aber ausschließlich auf den Betrieb von PV-Anlagen i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung kommt.

Hinweis: Die Ausnahmeregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.