So geht das BMF in seinem Schreiben vom 12.08.2021 (Az. IV C 5 - S 2333/19/10008 : 017) zunächst darauf ein, wann eine betriebliche Altersversorgung vorliegt. Nach § 1 Betriebsrentengesetz ist dazu erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos zusagt und Leistungsansprüche erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Als biometrische Risiken werden Alter, Tod und Invalidität aufgeführt. Das Risiko der Invalidität wird grundsätzlich bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erfüllt, so dass entsprechende Versicherungen die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllen, so nun explizit das BMF. Nicht hierunter fällt hingegen die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt.
Weiter hat das BMF u. a. die Ausführungen zur Förderung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch die Altersvorsorgezulage angepasst und dort die Ende 2018 eingeführte Möglichkeit einer reinen Beitragszusage berücksichtigt (§ 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Auch wurde berücksichtigt, dass mit Wirkung ab 19.08.2020 der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 Abs. 2 EStG von maximal 144 Euro auf 288 Euro verdoppelt wurde. Das BMF stellt dazu insb. dar, wie bei vor 2018 bestehenden Vereinbarungen vorzugehen ist.
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (BStBl. I 2018, S. 147) und vom 08.08.2019 (BStBl. I 2019, S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.