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Steuerberatung

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Neu­bau von be­zahl­ba­ren Miet­woh­nun­gen soll durch eine steu­er­li­che Förde­rung an­ge­kur­belt wer­den. Kon­kret ist die Einführung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung vor­ge­se­hen, wo­bei ei­nige Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen sind.

Die Bun­des­re­gie­rung be­schloss am 19.9.2018 den Re­gie­rungs­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur steu­er­li­chen Förde­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus und brachte die­sen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Da­mit soll eine Son­der­ab­schrei­bung von je­weils 5 % in den ers­ten vier Jah­ren ein­geführt wer­den. Kon­k­ret soll der Bau neuen Wohn­raums bzw. der Er­werb von neuen Wohn­ge­bäu­den im be­zahl­ba­ren Miet­seg­ment durch eine Son­der­ab­sch­rei­bung in Höhe von 20 % der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten in den ers­ten vier Jah­ren geför­dert wer­den. Dem­nach wür­den in die­sem Zei­traum ne­ben der ge­setz­li­chen Re­gel-Afa von 2 % je­weils 5 % der Gebäu­de­her­stel­lungs­kos­ten steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

Die An­wen­dung der Son­der­ab­schrei­bung wurde - an­ders als noch im Re­fe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­se­hen - aus EU-recht­li­chen Gründen auf Miet­woh­nun­gen in EU/EWR-Mit­glied­staa­ten und auf sol­che in Dritt­staa­ten aus­ge­dehnt, so­fern die­ser Dritt­staat auf­grund ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung Amts­hilfe in einem dem EU-Amts­hil­fe­ge­setz ent­spre­chen­den Um­fang leis­tet.

Die För­de­rung setzt al­ler­dings vor­aus, dass die Woh­nun­gen im Jahr der An­schaf­fung bzw. Her­stel­lung so­wie in den fol­gen­den neun Jah­ren ver­mie­tet wer­den. Ist dies nicht der Fall, sind die in An­spruch ge­nom­me­nen Son­der­ab­sch­rei­bun­gen wie­der rück­gän­gig zu ma­chen. Des Wei­te­ren wird die För­de­rung nur gewährt, wenn die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäu­des 3.000 Euro je qm Wohn­fläche nicht über­s­tei­gen. Zu­dem ist die Be­mes­sungs­grund­lage der Son­der­ab­sch­rei­bung auf einen Be­trag von 2.000 Euro je qm Wohn­fläche gede­ckelt.

Um die För­de­rung zu er­hal­ten, muss der er­for­der­li­che Bau­an­trag bzw. eine Bau­an­zeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 ges­tellt bzw. getä­tigt wor­den sein. Die Son­der­ab­sch­rei­bung soll letzt­ma­lig für den Ver­an­la­gungs­zei­traum 2026 in An­spruch ge­nom­men wer­den kön­nen, so dass für die voll­stän­dige Aus­sc­höp­fung der För­de­rung eine Fer­tig­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des bis spä­tes­tens 31.12.2023 er­for­der­lich ist.

Hinweis

Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren soll dem Ver­neh­men nach erst An­fang 2019 ab­ge­schlos­sen wer­den.

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