Die Bundesregierung beschloss am 19.9.2018 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus und brachte diesen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Damit soll eine Sonderabschreibung von jeweils 5 % in den ersten vier Jahren eingeführt werden. Konkret soll der Bau neuen Wohnraums bzw. der Erwerb von neuen Wohngebäuden im bezahlbaren Mietsegment durch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten vier Jahren gefördert werden. Demnach würden in diesem Zeitraum neben der gesetzlichen Regel-Afa von 2 % jeweils 5 % der Gebäudeherstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Anwendung der Sonderabschreibung wurde - anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen - aus EU-rechtlichen Gründen auf Mietwohnungen in EU/EWR-Mitgliedstaaten und auf solche in Drittstaaten ausgedehnt, sofern dieser Drittstaat aufgrund vertraglicher Vereinbarung Amtshilfe in einem dem EU-Amtshilfegesetz entsprechenden Umfang leistet.
Die Förderung setzt allerdings voraus, dass die Wohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Ist dies nicht der Fall, sind die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen wieder rückgängig zu machen. Des Weiteren wird die Förderung nur gewährt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes 3.000 Euro je qm Wohnfläche nicht übersteigen. Zudem ist die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung auf einen Betrag von 2.000 Euro je qm Wohnfläche gedeckelt.
Um die Förderung zu erhalten, muss der erforderliche Bauantrag bzw. eine Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt bzw. getätigt worden sein. Die Sonderabschreibung soll letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden können, so dass für die vollständige Ausschöpfung der Förderung eine Fertigstellung des Wohngebäudes bis spätestens 31.12.2023 erforderlich ist.
Hinweis
Das Gesetzgebungsverfahren soll dem Vernehmen nach erst Anfang 2019 abgeschlossen werden.