Bereits im Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung mit den Sonderregelungen zur Gewinnerzielungsabsicht (BMF-Schreiben vom 02.06.2021 und 29.10.2021, siehe dazu ausführlich hier) für kleine PV-Anlagen den Abbau von steuerlichen und bürokratischen Hürden auf den Weg gebracht. Mit den im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossenen Erleichterungen werden diese nun ausgeweitet.
Konkret sieht das Gesetz eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- und Gebäudeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden vor, wobei die Gesamtleistung pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft auf 100 kW gedeckelt ist. Die Gewinnermittlung für den Betrieb der PV-Anlage sowie die Abgabe einer Anlage EÜR für diese Einkünfte entfällt somit.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des Stroms, also sowohl für in das Stromnetz eingespeisten als auch für selbstgenutzten Strom. Im Gegensatz zu den Erleichterungen durch die Schreiben der Finanzverwaltung ist die Steuerbefreiung auch auf PV-Anlagen anzuwenden, deren Strom nicht ausschließlich durch den Anlagenbetreiber genutzt wird. Damit profitieren auch Betreiber von PV-Anlagen, die den daraus generierten Strom z. B. ihren Mietern zur Verfügung stellen.
Die Neuregelung ist auf Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 getätigt werden. Damit gilt die Steuerbefreiung unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage, also auch für Bestandsanlagen.
Auch in der Umsatzsteuer sieht das Jahressteuergesetz 2022 weitreichende steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen vor. Erstmals wurde für diese Zwecke ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da der Leistende in vielen Fällen das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht abschließend beurteilen kann, gelten diese als erfüllt, wenn die installierte Leistung der PV-Anlage maximal 30 kW beträgt. Mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes möchte der Gesetzgeber einen Anreiz für Betreiber kleinerer Anlagen setzen, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen.
Die umsatzsteuerliche Regelung ist ab dem 01.01.2023 anzuwenden, wobei hier der Leistungszeitpunkt maßgeblich ist. Es kommt somit entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt u. a. von der Lieferung der PV-Anlage im umsatzsteuerlichen Sinne auszugehen ist.