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Steuerberatung

Steuerliche Förderung von PV-Anlagen in Kraft getreten

Am 20.12.2022 wurde das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht. Ne­ben ver­schie­de­nen Steu­er­ent­las­tun­gen wurde auch eine er­trags- und um­satz­steu­er­li­che Förde­rung des Aus­baus von PV-An­la­gen um­ge­setzt. Da­mit wei­tet die Bun­des­re­gie­rung die be­reits durch die Fi­nanz­ver­wal­tung um­ge­setz­ten Er­leich­te­run­gen für kleine PV-An­la­gen aus.

Be­reits im Jahr 2021 hat die Fi­nanz­ver­wal­tung mit den Son­der­re­ge­lun­gen zur Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht (BMF-Schrei­ben vom 02.06.2021 und 29.10.2021, siehe dazu ausführ­lich hier) für kleine PV-An­la­gen den Ab­bau von steu­er­li­chen und büro­kra­ti­schen Hürden auf den Weg ge­bracht. Mit den im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 be­schlos­se­nen Er­leich­te­run­gen wer­den diese nun aus­ge­wei­tet.

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Kon­kret sieht das Ge­setz eine Er­trag­steu­er­be­frei­ung für Ein­nah­men und Ent­nah­men aus dem Be­trieb von PV-An­la­gen bis zu ei­ner Leis­tung von 30 kW auf Ein­fa­mi­li­enhäusern und Ge­wer­be­im­mo­bi­lien bzw. bis zu ei­ner Leis­tung von 15 kW je Wohn- und Gebäude­ein­heit bei Mehr­fa­mi­li­enhäusern und ge­mischt ge­nutz­ten Gebäuden vor, wo­bei die Ge­samt­leis­tung pro Steu­er­pflich­ti­gen oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft auf 100 kW ge­de­ckelt ist. Die Ge­winn­er­mitt­lung für den Be­trieb der PV-An­lage so­wie die Ab­gabe ei­ner An­lage EÜR für diese Einkünfte entfällt so­mit.

Die Steu­er­be­frei­ung gilt un­abhängig von der Ver­wen­dung des Stroms, also so­wohl für in das Strom­netz ein­ge­speis­ten als auch für selbst­ge­nutz­ten Strom. Im Ge­gen­satz zu den Er­leich­te­run­gen durch die Schrei­ben der Fi­nanz­ver­wal­tung ist die Steu­er­be­frei­ung auch auf PV-An­la­gen an­zu­wen­den, de­ren Strom nicht aus­schließlich durch den An­la­gen­be­trei­ber ge­nutzt wird. Da­mit pro­fi­tie­ren auch Be­trei­ber von PV-An­la­gen, die den dar­aus ge­ne­rier­ten Strom z. B. ih­ren Mie­tern zur Verfügung stel­len.

Die Neu­re­ge­lung ist auf Ein­nah­men und Ent­nah­men an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2021 getätigt wer­den. Da­mit gilt die Steu­er­be­frei­ung un­abhängig vom Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme der PV-An­lage, also auch für Be­stands­an­la­gen.

Auch in der Um­satz­steuer sieht das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 weit­rei­chende steu­er­li­che Er­leich­te­run­gen für PV-An­la­gen vor. Erst­mals wurde für diese Zwecke ein Um­satz­steu­er­satz von 0 % für die Lie­fe­rung, den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb, die Ein­fuhr so­wie die In­stal­la­tion von PV-An­la­gen ein­geführt. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass es sich da­bei um eine Leis­tung an den Be­trei­ber der PV-An­lage han­delt und diese auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen so­wie öff­ent­li­chen und an­de­ren Gebäuden, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den, in­stal­liert wird. Da der Leis­tende in vie­len Fällen das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung nicht ab­schließend be­ur­tei­len kann, gel­ten diese als erfüllt, wenn die in­stal­lierte Leis­tung der PV-An­lage ma­xi­mal 30 kW beträgt. Mit der Sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes möchte der Ge­setz­ge­ber einen An­reiz für Be­trei­ber klei­ne­rer An­la­gen set­zen, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu nut­zen.

Die um­satz­steu­er­li­che Re­ge­lung ist ab dem 01.01.2023 an­zu­wen­den, wo­bei hier der Leis­tungs­zeit­punkt maßgeb­lich ist. Es kommt so­mit ent­schei­dend dar­auf an, zu wel­chem Zeit­punkt u. a. von der Lie­fe­rung der PV-An­lage im um­satz­steu­er­li­chen Sinne aus­zu­ge­hen ist.

 

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