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Steuerberatung

Steuerbegünstigungen zur Förderung der Elektromobilität

Das BMF äußert sich er­neut zur Steu­er­be­frei­ung des vom Ar­beit­ge­ber un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt ge­stell­ten La­de­stroms und der Über­las­sung ei­ner be­trieb­li­chen La­de­vor­rich­tung, zum steu­er­freien Aus­la­gen­er­satz der vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­ge­nen Strom­kos­ten für den Dienst­wa­gen so­wie zur Pau­schal­be­steue­rung bei Übe­reig­nung ei­ner La­de­vor­rich­tung oder der Gewährung ei­nes Ar­beit­ge­ber­schus­ses.

Das elek­tri­sche Auf­la­den ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs des Ar­beit­neh­mers im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers ist lohn­steu­er­frei, wenn der Vor­teil zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird. Das BMF führt dazu in sei­nem Schrei­ben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) u. a. aus, dass das Auf­la­den bei einem Ge­schäfts­part­ner des Ar­beit­ge­bers nicht von der Steu­er­be­frei­ung er­fasst wird. Wird zeit­weise eine be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung dem Ar­beit­neh­mer über­las­sen, um­fasst die Steu­er­be­frei­ung die ge­samte Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließlich Zu­behör und die in die­sem Zu­sam­men­hang er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen, wie z. B. In­stal­la­tion und In­be­trieb­nahme der La­de­vor­rich­tung.

Vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­gene Strom­kos­ten für ein als Dienst­wa­gen ge­nutz­tes be­trieb­li­ches Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug können als Aus­la­gen­er­satz steu­er­frei er­stat­tet wer­den. Da­bei be­ste­hen laut BMF keine Be­den­ken, aus Ver­ein­fa­chungsgründen fol­gende mo­nat­li­che Pau­scha­len zu­grunde zu le­gen:

Steuerbegünstigungen zur Förderung der Elektromobilität

Hin­weis: Er­folgt kein Aus­la­gen­er­satz für das elek­tri­sche Auf­la­den des Dienst­wa­gens durch den Ar­beit­neh­mer, können hierfür selbst ge­tra­gene in­di­vi­du­elle Kos­ten des Ar­beit­neh­mers bei der Er­mitt­lung des Werts der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens berück­sich­tigt wer­den. Nicht ab­schließend geklärt ist da­bei, ob der Wort­laut des BMF-Schrei­bens da­hin­ge­hend in­ter­pre­tiert wer­den kann, dass der Wert der Pri­vat­nut­zung an­stelle von in­di­vi­du­ell er­mit­tel­ten Kos­ten um die vor­ge­nann­ten Pau­scha­len ge­min­dert wer­den kann.

Wird eine be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung nicht nur zeit­weise über­las­sen, son­dern un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt dem Ar­beit­neh­mer übe­reig­net, kann der Vor­teil pau­schal mit 25 % Lohn­steuer be­steu­ert wer­den, so­fern die­ser zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen können als Be­mes­sungs­grund­lage wie­derum die Auf­wen­dun­gen der ge­sam­ten Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließlich Um­satz­steuer zu­grunde ge­legt wer­den.

Hin­weis: Die Steu­er­begüns­ti­gun­gen ha­ben kei­nen Ein­fluss auf den An­satz von durch Dienst­rei­sen an­fal­lende Rei­se­kos­ten. Dienst­rei­sen mit dem pri­va­ten Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug können un­ge­ach­tet des­sen mit den pau­scha­len Ki­lo­me­ter­satz (für Pkw 0,30 Euro pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter) berück­sich­tigt wer­den.

Dem Schrei­ben vom 29.9.2020 sind be­reits BMF-Schrei­ben vom 14.12.2016 und vom 26.10.2017 vor­aus­ge­gan­gen, die da­mit er­setzt wer­den.

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