Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das BMF führt dazu in seinem Schreiben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) u. a. aus, dass das Aufladen bei einem Geschäftspartner des Arbeitgebers nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird. Wird zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer überlassen, umfasst die Steuerbefreiung die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung.
Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für ein als Dienstwagen genutztes betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug können als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden. Dabei bestehen laut BMF keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen folgende monatliche Pauschalen zugrunde zu legen:
Hinweis: Erfolgt kein Auslagenersatz für das elektrische Aufladen des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer, können hierfür selbst getragene individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Werts der Privatnutzung des Dienstwagens berücksichtigt werden. Nicht abschließend geklärt ist dabei, ob der Wortlaut des BMF-Schreibens dahingehend interpretiert werden kann, dass der Wert der Privatnutzung anstelle von individuell ermittelten Kosten um die vorgenannten Pauschalen gemindert werden kann.
Wird eine betriebliche Ladevorrichtung nicht nur zeitweise überlassen, sondern unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer übereignet, kann der Vorteil pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuert werden, sofern dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Aus Vereinfachungsgründen können als Bemessungsgrundlage wiederum die Aufwendungen der gesamten Ladeinfrastruktur einschließlich Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.
Hinweis: Die Steuerbegünstigungen haben keinen Einfluss auf den Ansatz von durch Dienstreisen anfallende Reisekosten. Dienstreisen mit dem privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug können ungeachtet dessen mit den pauschalen Kilometersatz (für Pkw 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigt werden.
Dem Schreiben vom 29.9.2020 sind bereits BMF-Schreiben vom 14.12.2016 und vom 26.10.2017 vorausgegangen, die damit ersetzt werden.