Warum eine steuerliche Forschungsförderung?
Seit 2020 bietet die Forschungszulage Unternehmen in Deutschland finanzielle Anreize, in Forschung und Entwicklung zu investieren und damit ihre Innovationskraft zu stärken. Konkret kann die Forschungszulage von fälligen Steuerzahlungen zum Abzug gebracht werden. Gegenüber klassischen Förderprogrammen hat die steuerliche Forschungsförderung den Vorteil, dass sie weder themen- noch branchen- oder größenklassengebunden ist und damit eine Vielzahl forschender Unternehmen in Deutschland erreicht. So können auch Unternehmen profitieren, deren Projekte für ein klassisches Förderprogramm nicht in Frage kommen.
Da das Antragsverfahren sowohl vor, während oder nach der Durchführung des Forschungsvorhabens gestartet werden kann, ist die Forschungszulage zudem oft deutlich flexibler als klassische Fördermittelprogramme, deren Bewilligung regelmäßig vor Projektbeginn vorliegen muss. Die Forschungszulage kann daher auch als Plan B dienen, auch wenn sie nicht ohne weiteres kumulativ zu anderen Fördermitteln bezogen werden kann. Sie kann aber auch beantragt werden, wenn mit dem Projektstart nicht unbedingt bis zur Bewilligung einer klassischen Förderung gewartet werden kann. Hinzu kommt, dass die Unternehmen die Forschungszulage zwar nicht ohne bürokratischen Aufwand erhalten, die Beantragung von klassischen Fördermitteln aber oft deutlich aufwändiger ist.
So funktioniert die Forschungszulage
Unternehmen, die in Deutschland der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen und nicht steuerbefreit sind, können - unabhängig von ihrer Branche, Rechtsform und Größe - die Forschungszulage für ihre F&E-Projekte beantragen und damit eine Steuergutschrift von bis zu 2,5 Mio. Euro (bzw. im Falle von KMU 3,5 Mio. Euro) pro Jahr erhalten.
Gefördert werden Projekte der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Begünstigt ist insbesondere die Entwicklung neuer oder die wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Für die reine Weiterentwicklung bestehender Produkte und die Herbeiführung der Marktreife wird hingegen keine Forschungszulage gewährt.
Die Höhe der Forschungszulage ergibt sich aus der anteiligen Berücksichtigung der förderfähigen Aufwendungen. Dazu gehören die
- Personalkosten für die in dem F&E-Projekt beschäftigten Mitarbeiter,
- ein der Abschreibung entsprechender Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die für das F&E-Projekt eingesetzt und nach dem 28.03.2024 angeschafft werden und die
- Aufwendungen für in Auftrag gegebene F&E-Projekte, wobei hier aktuell 70 % der Aufwendungen herangezogen werden.
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist derzeit auf 10 Mio. Euro gedeckelt, auf die ein Fördersatz von 25 % (bzw. 35 % im Falle von KMU) zur Anwendung kommt.
Die Forschungszulage muss in einem zweistufigen Verfahren beantragt werden. Auch wenn das Antragsverfahren auf den ersten Blick sehr umfangreich erscheint, zeigt unsere Erfahrung, dass die Prüfung durch die zuständigen Behörden regelmäßig mit Augenmaß erfolgt und der administrative Aufwand damit in einem guten Verhältnis zum Nutzen steht.
Konkret gliedert sich das Antragsverfahren in folgende Schritte:
- Antrag auf die Bescheinigung der Förderfähigkeit des F&E-Projekts bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
Die Auszahlung der Forschungszulage erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung. Dabei wird die Forschungszulage auf die Steuerzahlung angerechnet. Auch in Verlustjahren, wenn keine Steuer festgesetzt wird, kommt den Unternehmen die Förderung zugute. In diesem Fall erhalten Unternehmen die Forschungszulage als Steuergutschrift erstattet.
Wie wir Sie unterstützen
- Wir beraten Sie, wie Sie die maximale Förderung für Ihr F&E-Projekt erhalten.
- Unsere Experten unterstützen Sie bei der Identifizierung geeigneter Förderprojekte und während des gesamten zweistufigen Antragsverfahrens.
- Als Steuerberater sind wir zudem befugt, die Antragstellung auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt für Sie zu übernehmen.
- Wir arbeiten eng mit dem Rechnungswesen und der Personalabteilung Ihres Unternehmens zusammen und stehen diesen für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den Dokumentationspflichten und der Ermittlung der förderfähigen Kosten zur Seite.
- Zudem übernehmen wir die weiterführende Kommunikation mit der Finanzverwaltung, die Abbildung der Forschungszulage im Rahmen der Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen und stehen Ihnen bei der Kontrolle der erhaltenen Zulagen durch die nachfolgenden Prüfinstanzen, wie beispielsweise der Betriebsprüfung, zur Seite.
Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Experten und sprechen Sie uns an.