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Steuerliche Forschungsförderung in Deutschland

Un­ter­neh­men, die in Deutsch­land im Be­reich der For­schung und Ent­wick­lung ak­tiv sind, können eine For­schungs­zu­lage be­an­spru­chen, die zu­letzt auf bis zu 2,5 Mio. Euro jähr­lich (bzw. für KMU so­gar auf bis zu 3,5 Euro) aus­ge­dehnt wurde.

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Seit 2020 bie­tet die For­schungs­zu­lage Un­ter­neh­men in Deutsch­land fi­nan­zi­elle An­reize, in For­schung und Ent­wick­lung zu in­ves­tie­ren und da­mit ihre In­no­va­ti­ons­kraft zu stärken. Kon­kret kann die For­schungs­zu­lage von fälli­gen Steu­er­zah­lun­gen zum Ab­zug ge­bracht wer­den. Ge­genüber klas­si­schen Förder­pro­gram­men hat die steu­er­li­che For­schungsförde­rung den Vor­teil, dass sie we­der the­men- noch bran­chen- oder größen­klas­sen­ge­bun­den ist und da­mit eine Viel­zahl for­schen­der Un­ter­neh­men in Deutsch­land er­reicht. So können auch Un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren, de­ren Pro­jekte für ein klas­si­sches Förder­pro­gramm nicht in Frage kom­men.

Da das An­trags­ver­fah­ren so­wohl vor, während oder nach der Durchführung des For­schungs­vor­ha­bens ge­star­tet wer­den kann, ist die For­schungs­zu­lage zu­dem oft deut­lich fle­xi­bler als klas­si­sche Förder­mit­tel­pro­gramme, de­ren Be­wil­li­gung re­gelmäßig vor Pro­jekt­be­ginn vor­lie­gen muss. Die For­schungs­zu­lage kann da­her auch als Plan B die­nen, auch wenn sie nicht ohne wei­te­res ku­mu­la­tiv zu an­de­ren Förder­mit­teln be­zo­gen wer­den kann. Sie kann aber auch be­an­tragt wer­den, wenn mit dem Pro­jekt­start nicht un­be­dingt bis zur Be­wil­li­gung ei­ner klas­si­schen Förde­rung ge­war­tet wer­den kann. Hinzu kommt, dass die Un­ter­neh­men die For­schungs­zu­lage zwar nicht ohne büro­kra­ti­schen Auf­wand er­hal­ten, die Be­an­tra­gung von klas­si­schen Förder­mit­teln aber oft deut­lich aufwändi­ger ist.

So funktioniert die Forschungszulage

Un­ter­neh­men, die in Deutsch­land der Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer un­ter­lie­gen und nicht steu­er­be­freit sind, können - un­abhängig von ih­rer Bran­che, Rechts­form und Größe - die For­schungs­zu­lage für ihre F&E-Pro­jekte be­an­tra­gen und da­mit eine Steu­er­gut­schrift von bis zu 2,5 Mio. Euro (bzw. im Falle von KMU 3,5 Mio. Euro) pro Jahr er­hal­ten.

Gefördert wer­den Pro­jekte der Grund­la­gen­for­schung, in­dus­tri­el­len For­schung und der ex­pe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung. Begüns­tigt ist ins­be­son­dere die Ent­wick­lung neuer oder die we­sent­li­che Ver­bes­se­rung be­ste­hen­der Pro­dukte, Ver­fah­ren und Dienst­leis­tun­gen. Für die reine Wei­ter­ent­wick­lung be­ste­hen­der Pro­dukte und die Her­beiführung der Markt­reife wird hin­ge­gen keine For­schungs­zu­lage gewährt.

Die Höhe der For­schungs­zu­lage er­gibt sich aus der an­tei­li­gen Berück­sich­ti­gung der förderfähi­gen Auf­wen­dun­gen. Dazu gehören die

  • Per­so­nal­kos­ten für die in dem F&E-Pro­jekt be­schäftig­ten Mit­ar­bei­ter,
  • ein der Ab­schrei­bung ent­spre­chen­der Teil der An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten von ab­nutz­ba­ren be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens, die für das F&E-Pro­jekt ein­ge­setzt und nach dem 28.03.2024 an­ge­schafft wer­den und die
  • Auf­wen­dun­gen für in Auf­trag ge­ge­bene F&E-Pro­jekte, wo­bei hier ak­tu­ell 70 % der Auf­wen­dun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den.

Die so er­mit­telte Be­mes­sungs­grund­lage ist der­zeit auf 10 Mio. Euro ge­de­ckelt, auf die ein Förd­er­satz von 25 % (bzw. 35 % im Falle von KMU) zur An­wen­dung kommt.

Die For­schungs­zu­lage muss in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren be­an­tragt wer­den. Auch wenn das An­trags­ver­fah­ren auf den ers­ten Blick sehr um­fang­reich er­scheint, zeigt un­sere Er­fah­rung, dass die Prüfung durch die zuständi­gen Behörden re­gelmäßig mit Au­genmaß er­folgt und der ad­mi­nis­tra­tive Auf­wand da­mit in einem gu­ten Verhält­nis zum Nut­zen steht.

Kon­kret glie­dert sich das An­trags­ver­fah­ren in fol­gende Schritte:

  1. An­trag auf die Be­schei­ni­gung der Förderfähig­keit des F&E-Pro­jekts bei der Be­schei­ni­gungs­stelle For­schungs­zu­lage
  2. An­trag auf Fest­set­zung der For­schungs­zu­lage beim zuständi­gen Fi­nanz­amt

Die Aus­zah­lung der For­schungs­zu­lage er­folgt grundsätz­lich im Rah­men der Ein­kom­men- bzw. Körper­schaft­steu­er­ver­an­la­gung. Da­bei wird die For­schungs­zu­lage auf die Steu­er­zah­lung an­ge­rech­net. Auch in Ver­lust­jah­ren, wenn keine Steuer fest­ge­setzt wird, kommt den Un­ter­neh­men die Förde­rung zu­gute. In die­sem Fall er­hal­ten Un­ter­neh­men die For­schungs­zu­lage als Steu­er­gut­schrift er­stat­tet.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir be­ra­ten Sie, wie Sie die ma­xi­male Förde­rung für Ihr F&E-Pro­jekt er­hal­ten.
  • Un­sere Ex­per­ten un­terstützen Sie bei der Iden­ti­fi­zie­rung ge­eig­ne­ter Förder­pro­jekte und während des ge­sam­ten zwei­stu­fi­gen An­trags­ver­fah­rens.
  • Als Steu­er­be­ra­ter sind wir zu­dem be­fugt, die An­trag­stel­lung auf Fest­set­zung der For­schungs­zu­lage beim zuständi­gen Fi­nanz­amt für Sie zu über­neh­men.
  • Wir ar­bei­ten eng mit dem Rech­nungs­we­sen und der Per­so­nal­ab­tei­lung Ih­res Un­ter­neh­mens zu­sam­men und ste­hen die­sen für sämt­li­che Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit den Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten und der Er­mitt­lung der förderfähi­gen Kos­ten zur Seite.
  • Zu­dem über­neh­men wir die wei­terführende Kom­mu­ni­ka­tion mit der Fi­nanz­ver­wal­tung, die Ab­bil­dung der For­schungs­zu­lage im Rah­men der Jah­res­ab­schlüsse so­wie Steu­er­erklärun­gen und ste­hen Ih­nen bei der Kon­trolle der er­hal­te­nen Zu­la­gen durch die nach­fol­gen­den Prüfins­tan­zen, wie bei­spiels­weise der Be­triebsprüfung, zur Seite.

Pro­fi­tie­ren Sie von der langjähri­gen Er­fah­rung un­se­rer Ex­per­ten und spre­chen Sie uns an.

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