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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahresende

Ein her­aus­for­dern­des Jahr neigt sich dem Ende zu. An­ge­sichts zahl­rei­cher be­reits ver­ab­schie­de­ter und noch zu er­war­ten­der steu­er­ge­setz­li­cher Ände­run­gen lohnt sich für Un­ter­neh­men die Prüfung, ob An­pas­sun­gen ih­rer steu­er­li­chen Si­tua­tion er­for­der­lich sind oder gar Ge­stal­tungs­po­ten­tial ge­nutzt wer­den kann.

Die wirt­schaft­li­chen Vor­zei­chen ha­ben sich im Laufe des Jah­res kom­plett geändert. Um die Corona-Pan­de­mie möglichst gut zu über­ste­hen, hat der Ge­setz­ge­ber be­reits zahl­rei­che steu­er­li­che Maßnah­men ver­ab­schie­det, die insb. dar­auf ge­rich­tet sind, die Li­qui­dität der Un­ter­neh­men zu stärken. Zum Jah­res­ende lie­gen dem Bun­des­tag und Bun­des­rat zu­dem noch zahl­rei­che steu­er­li­che Ände­run­gen zur Ab­stim­mung vor. Kurz um, es sind zahl­rei­che Neu­re­ge­lun­gen und Ent­wick­lun­gen im Steu­er­recht zu be­ach­ten, die eine Überprüfung der ei­ge­nen steu­er­li­chen Si­tua­tion er­for­dern. Da­durch las­sen sich im kom­men­den Jahr steu­er­li­che Nach­teile ver­mei­den. Zu­gleich kann Ge­stal­tungs­po­ten­tial iden­ti­fi­ziert und ggf. noch bis Jah­res­ende ge­nutzt wer­den.

Er­ste Im­pulse hierzu sol­len nach­fol­gende Ge­stal­tungsüber­le­gun­gen ge­ben. Da­bei sind aber stets die in­di­vi­du­el­len Umstände im Ein­zel­fall zu be­ach­ten und et­waige Ge­stal­tungs­schritte um­fas­send zu prüfen.

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