Mit Schreiben vom 22.12.2020 werden die bereits mit Schreiben vom 19.3.2020 vorgesehenen Maßnahmen verlängert. So können von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern im vereinfachten Verfahren stellen. Die Stundungen sind längstens bis 30.6.2021 zu gewähren. Darüberhinausgehende Anschlussstundungen können mit einer angemessenen, längstens bis 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. Weiter ist vorgesehen, im vereinfachten Verfahren einen Vollstreckungsaufschub bis 30.6.2021 zu gewähren, wenn dem Finanzamt bis 31.3.2021 durch Mitteilung des Vollstreckungsschuldners über die Corona-Betroffenheit Kenntnis erlangt. Schließlich kann bis 31.12.2021 ein Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 gestellt werden, in denen die unmittelbare und nicht unerhebliche negative wirtschaftliche Betroffenheit nachzuweisen ist, jedoch kein wertmäßiger Nachweis eines entstandenen Schadens gefordert wird.
Zudem können auch in 2021 die bereits für 2020 vorgesehenen Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie genutzt werden. Mit Schreiben vom 18.12.2020 sieht das BMF vor, dass die mit Schreiben vom 9.4.2020 enthaltenen Regelungen u. a. zu Spenden und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie zu Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften auf alle Maßnahmen erweitert werden, die bis 31.12.2021 durchgeführt werden.