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Steuerliche Probleme bei der Familienpflegezeit gelöst!

In ei­ner Großfa­mi­lie von anno da­zu­mal konn­ten zahl­rei­che Be­treu­ungs­pro­bleme ein­fach gelöst wer­den: Die Oma passte auf die En­kel auf und wurde später im Al­ter von den ei­ge­nen Kin­dern ge­pflegt. Doch hat die Großfa­mi­lie längst aus­ge­dient: Heute kom­men Kin­der in Kin­der­ta­gesstätten und die Oma lan­det im Al­ters­heim - ganz zwangsläufig, weil es sich an­ders mit dem Be­ruf nicht ver­ein­ba­ren lässt. Eine teure und trau­rige Al­ter­na­tive. Das soll sich nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers ändern: Das Ar­gu­ment, dass sich die Be­treu­ung älte­rer Fa­mi­li­en­an­gehöri­ger nicht mit der Ar­beit ver­ein­ba­ren lässt, will er nicht mehr gel­ten las­sen. So wur­den mit dem Ge­setz zur Ver­ein­bar­keit von Pflege und Be­ruf vom ver­gan­ge­nen Win­ter Re­ge­lun­gen zur sog. Fa­mi­li­en­pfle­ge­zeit ge­trof­fen, wo­durch die bes­sere Ver­ein­bar­keit von Be­ruf und fa­miliärer Pflege gewähr­leis­tet wer­den soll. 

„Ar­beit­neh­mer ha­ben nach die­sem Ge­setz das Recht, ihre Ar­beits­zeit über einen Zeit­raum von ma­xi­mal zwei Jah­ren auf bis zu 15 Stun­den zu re­du­zie­ren, so­fern die Pflege von Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen er­for­der­lich wird“, erläutert Steu­er­be­ra­ter Jo­chen Kir­sam­mer von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem. Während die­ser Fa­mi­li­en­pfle­ge­zeit wird ihr Ge­halt in Höhe der Hälfte der Dif­fe­renz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Ge­halt und dem Ge­halt, das sich auf­grund der Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit er­gibt, auf­ge­stockt - sog. Ent­gel­tauf­sto­ckung. „Zum Aus­gleich er­hal­ten die Ar­beit­neh­mer später, wenn sie wie­der voll ar­bei­ten, wei­ter­hin nur das re­du­zierte Ge­halt, bis sie das „ne­ga­tive Wert­gut­ha­ben“ wie­der rein­ge­ar­bei­tet ha­ben“, erklärt Kir­sam­mer. 

So weit, so gut. Doch wie der Fis­kus die­ses Kon­strukt steu­er­lich be­han­deln soll, war bis­lang völlig of­fen. Nun hat sich das Bun­des­mi­nis­te­rium für Fi­nan­zen mit Schrei­ben vom 23.5.2012 (Az. IV C 5 - S 1901/11/10005) mit den lohn­steu­er­li­chen Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Fa­mi­li­en­pfle­ge­zeit aus­ein­an­der­ge­setzt. 

Da­nach liegt während der Fa­mi­li­en­pfle­ge­zeit ein Zu­fluss von Ar­beits­lohn vor, der sich aus dem ver­rin­ger­ten re­gulären Ar­beits­ent­gelt und der Ent­gel­tauf­sto­ckung zu­sam­men­setzt und ver­steu­ert wer­den muss. In der Nach­pfle­ge­phase, in der der Ar­beit­neh­mer wie­der voll ar­bei­tet, ver­steu­ert er wei­ter­hin nur das re­du­zierte Ar­beits­ent­gelt. Mit dem an­de­ren Teil wird das ne­ga­tive Wert­gut­ha­ben aus­ge­gli­chen. „Das Vor­teil­hafte daran ist“, so Kir­sam­mer, „dass der Aus­gleich die­ses ne­ga­ti­ven Wert­gut­ha­bens kei­nen Zu­fluss von Ar­beits­lohn dar­stellt und dem­zu­folge auch kei­ner Be­steue­rung un­ter­liegt.“ So­fern der vollständige Aus­gleich des ne­ga­ti­ven Wert­gut­ha­bens, etwa we­gen ar­beit­ge­ber­sei­ti­ger Kündi­gung des Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses un­ter­bleibt, liegt kein geld­wer­ter Vor­teil in Höhe der er­lo­sche­nen Aus­gleichs­for­de­rung vor. An die­sen Re­ge­lun­gen zeigt sich, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung ein Ein­se­hen mit Fa­mi­lien hat, die sich für die Pflege ih­rer An­gehöri­gen zu Hause ent­schei­den.

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Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem gehört als un­abhängige Be­ra­tungs­ge­sell­schaft zu den zehn großen, eta­blier­ten Un­ter­neh­men der Bran­che in Deutsch­land. Ge­mein­sam be­schäfti­gen wir über 950 Mit­ar­bei­ter an 15 Stand­or­ten und er­zie­len einen Ho­no­rar­um­satz von rund 122 Mio. EURO.

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