Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihre beigeladene Tochter hatten im Jahr 2003 eine GbR (Kosmetikinstitut) gegründet. Im Streitjahr 2010 planten sie im Hinblick auf einen bis spätestens 2013 durchzuführenden Umzugs des Geschäfts in einen Neubau des Ehemanns der Beigeladenen Investitionen für Empfangstheke, Schränke, Liegen, Massagewanne, Teeküche, Vitrinen und ein Fahrzeug. Hierfür bildeten sie im Gesamthandvermögen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 38.500 €. Das Finanzamt berücksichtigte den Abzug erklärungsgemäß.
Zum 31.12.2012 wurde die GbR wegen interner Differenzen aufgelöst, nach Kündigung der Klägerin im Oktober 2012. Die Beigeladene übernahm die GbR unter Fortführung als Einzelunternehmen und verlagerte das Geschäft im Verlauf des Folgejahres 2013 in den nunmehr fertig gestellten Neubau. Das Finanzamt löste für das Streitjahr 2010 den Investitionsabzug auf, weil das Einzelunternehmen bis 2013 keine Investition getätigt habe. Die Gewinnerhöhung von 38.500 € wurde entsprechend der ehemaligen Gewinnverteilung zugerechnet, sodass auf die Klägerin ein Betrag von 34.650 € (90 %) entfiel.
Mit der Klage bestritt die Klägerin mit Nichtwissen, dass die Beigeladene trotz Verdoppelung der Geschäftsfläche und Erhöhung von zwei auf nun drei Behandlungsräume keine Neuinvestitionen getätigt habe. Hilfsweise sei die Gewinnerhöhung aus der Auflösung des Investitionsabzugs allein der Beigeladenen zuzurechnen, weil die (etwaige) Nichtinvestition in deren Bereich als Rechtsnachfolgerin der GbR falle.
Das FG wies die gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Gewinnkorrektur nach § 7g Abs. 1, 3 EStG zutreffend entsprechend dem damaligen Gewinnverteilungsschlüssel der GbR mit 90 % der Klägerin zugerechnet.
Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung treffen die Folgen einer ausbleibenden Investition - auch wenn dies der jeweilige Übernehmer zu verantworten hat - den früheren Betriebsinhaber. Durch die Technik der rückwirkenden Korrektur nach § 7g Abs. 3 EStG ist bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge der Abzug beim Rechtsvorgänger rückgängig zu machen, nicht beim Nachfolger. Diese im Grundsatz maßgebende steuerliche Folgerung hat das Finanzamt hier mit dem angefochtenen Bescheid gezogen. Eine dieser Folgerung entgegen stehende wirksame Abrede haben die Gesellschafterinnen nicht bzw. nicht rechtzeitig getroffen.
Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer GbR dahin, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, ist zwar steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss außerdem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Diese Voraussetzungen lagen hier allerdings nicht vor. Eine Zukunftsorientierung der hier streitgegenständlichen Abrede war zu verneinen. Denn das Einverständnis zur Übernahme der Gewinnerhöhung wegen Nichtinvestition hatte die Beigeladene erst am 30.9.2011, somit nach Ablauf des Streitjahres 2010, erteilt.
Allerdings war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision zuzulassen. Denn die Frage der steuerlichen Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG, getroffen nach Beendigung des Geschäftsjahres, aber vor Ablauf der Investitionsfrist, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
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