deen

Steuerberatung

Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede bei Nichtinvestition

FG Düsseldorf v. 8.5.2019 - 15 K 1457/18 F

Durch die Tech­nik der rück­wir­ken­den Kor­rek­tur nach § 7g Abs. 3 EStG ist bei un­ent­gelt­li­cher Ein­zel­rechts­nach­folge der Ab­zug beim Rechts­vorgänger rückgängig zu ma­chen, nicht beim Nach­fol­ger. Al­ler­dings ist die Frage der steu­er­li­chen Wir­kung ei­ner Ge­winn­ver­tei­lungs­ab­rede für den Fall der Nicht­in­ves­ti­tion nach § 7g EStG, ge­trof­fen nach Be­en­di­gung des Ge­schäfts­jah­res, aber vor Ab­lauf der In­ves­ti­ti­ons­frist, bis­her höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­den, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihre bei­ge­la­dene Toch­ter hat­ten im Jahr 2003 eine GbR (Kos­me­tik­in­sti­tut) gegründet. Im Streit­jahr 2010 plan­ten sie im Hin­blick auf einen bis spätes­tens 2013 durch­zuführen­den Um­zugs des Ge­schäfts in einen Neu­bau des Ehe­manns der Bei­ge­la­de­nen In­ves­ti­tio­nen für Emp­fangs­theke, Schränke, Lie­gen, Mas­sa­ge­wanne, Teeküche, Vi­tri­nen und ein Fahr­zeug. Hierfür bil­de­ten sie im Ge­samt­hand­vermögen einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 38.500 €. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte den Ab­zug erklärungs­gemäß.

Zum 31.12.2012 wurde die GbR we­gen in­ter­ner Dif­fe­ren­zen auf­gelöst, nach Kündi­gung der Kläge­rin im Ok­to­ber 2012. Die Bei­ge­la­dene über­nahm die GbR un­ter Fortführung als Ein­zel­un­ter­neh­men und ver­la­gerte das Ge­schäft im Ver­lauf des Fol­ge­jah­res 2013 in den nun­mehr fer­tig ge­stell­ten Neu­bau. Das Fi­nanz­amt löste für das Streit­jahr 2010 den In­ves­ti­ti­ons­ab­zug auf, weil das Ein­zel­un­ter­neh­men bis 2013 keine In­ves­ti­tion getätigt habe. Die Ge­win­nerhöhung von 38.500 € wurde ent­spre­chend der ehe­ma­li­gen Ge­winn­ver­tei­lung zu­ge­rech­net, so­dass auf die Kläge­rin ein Be­trag von 34.650 € (90 %) ent­fiel.

Mit der Klage be­stritt die Kläge­rin mit Nicht­wis­sen, dass die Bei­ge­la­dene trotz Ver­dop­pe­lung der Ge­schäftsfläche und Erhöhung von zwei auf nun drei Be­hand­lungsräume keine Neu­in­ves­ti­tio­nen getätigt habe. Hilfs­weise sei die Ge­win­nerhöhung aus der Auflösung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs al­lein der Bei­ge­la­de­nen zu­zu­rech­nen, weil die (et­waige) Nicht­in­ves­ti­tion in de­ren Be­reich als Rechts­nach­fol­ge­rin der GbR falle.

Das FG wies die ge­gen den Fest­stel­lungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ge­winn­kor­rek­tur nach § 7g Abs. 1, 3 EStG zu­tref­fend ent­spre­chend dem da­ma­li­gen Ge­winn­ver­tei­lungs­schlüssel der GbR mit 90 % der Kläge­rin zu­ge­rech­net.

Bei un­ent­gelt­li­cher Be­triebsüber­tra­gung tref­fen die Fol­gen ei­ner aus­blei­ben­den In­ves­ti­tion - auch wenn dies der je­wei­lige Über­neh­mer zu ver­ant­wor­ten hat - den früheren Be­triebs­in­ha­ber. Durch die Tech­nik der rück­wir­ken­den Kor­rek­tur nach § 7g Abs. 3 EStG ist bei un­ent­gelt­li­cher Ein­zel­rechts­nach­folge der Ab­zug beim Rechts­vorgänger rückgängig zu ma­chen, nicht beim Nach­fol­ger. Diese im Grund­satz maßge­bende steu­er­li­che Fol­ge­rung hat das Fi­nanz­amt hier mit dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid ge­zo­gen. Eine die­ser Fol­ge­rung ent­ge­gen ste­hende wirk­same Ab­rede ha­ben die Ge­sell­schaf­te­rin­nen nicht bzw. nicht recht­zei­tig ge­trof­fen.

Eine Ände­rung des bis­her gülti­gen Er­geb­nis­ver­tei­lungs­schlüssels ei­ner GbR da­hin, dass dem während des Ge­schäfts­jah­res der GbR ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter der auf den Ge­schäfts­an­teil fal­lende Ein­nah­men- oder Wer­bungs­kos­tenüber­schuss für das ge­samte Ge­schäfts­jahr zu­ge­rech­net wer­den soll, ist zwar steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen, wenn diese vom Be­tei­li­gungs­verhält­nis ab­wei­chende Er­geb­nis­ver­tei­lung für die Zu­kunft ge­trof­fen wor­den ist und alle Ge­sell­schaf­ter zu­stim­men. Die ab­wei­chende Er­geb­nis­ver­tei­lung muss außer­dem ih­ren Grund im Ge­sell­schafts­verhält­nis ha­ben und darf nicht rechts­missbräuch­lich sein. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen hier al­ler­dings nicht vor. Eine Zu­kunfts­ori­en­tie­rung der hier streit­ge­genständ­li­chen Ab­rede war zu ver­nei­nen. Denn das Ein­verständ­nis zur Über­nahme der Ge­win­nerhöhung we­gen Nicht­in­ves­ti­tion hatte die Bei­ge­la­dene erst am 30.9.2011, so­mit nach Ab­lauf des Streit­jah­res 2010, er­teilt.

Al­ler­dings war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Re­vi­sion zu­zu­las­sen. Denn die Frage der steu­er­li­chen Wir­kung ei­ner Ge­winn­ver­tei­lungs­ab­rede für den Fall der Nicht­in­ves­ti­tion nach § 7g EStG, ge­trof­fen nach Be­en­di­gung des Ge­schäfts­jah­res, aber vor Ab­lauf der In­ves­ti­ti­ons­frist, ist bis­her höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­den.

Link­hin­weis:

nach oben