Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters
Auch wenn die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, kann dieser kein eigenes Anfechtungsrecht gegen den Feststellungsbescheid geltend machen.
Ausschüttungen an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind von diesem nicht als Kapitaleinkünfte zu versteuern, soweit dafür Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Maßgeblich hierfür ist die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Mit Urteil vom 21.12.2022 (Az. I R 53/19) führt der BFH aus, dass damit der Feststellungsbescheid insb. für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung ist, der Bescheid sich aber dennoch ausschließlich an die Kapitalgesellschaft richtet. Nur dieser komme als Adressat des Bescheids ein Anfechtungsrecht zu. Der Gesellschafter, der als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen ist, habe hingegen kein eigenes Anfechtungsrecht. Eine dafür erforderliche Rechtsschutzlücke sei nicht gegeben. Zudem würde ein solches eigenes Anfechtungsrecht dazu führen, dass ein Bescheid auch nach vielen Jahren noch vom Gesellschafter angefochten werden könnte, was den Rechtsfrieden beeinträchtigen würde.
Hinweis: Im Streitfall machte eine ausländische Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin einer GmbH 2018 geltend, eine von ihr geleistete Einlage in 2007 sei irrtümlich nicht bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos 2007 berücksichtigt worden. Auch wenn damit eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich ist, versagt der BFH der Gesellschafterin hier ein eigenes Anfechtungsrecht. Das Urteil macht abermals deutlich, wie wichtig die korrekte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist.