Konkret sollen mit dem Gesetz Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen der Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu angehalten werden, Anpassungen hin zur Beachtung und Umsetzung internationaler Steuerstandards vorzunehmen.
Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass in einem neuen Steueroasen-Abwehrgesetz als Kernstück des Gesetzes u. a. ein Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen zu in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen geregelt wird. Daneben werden im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Personen in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, in bestimmten Fällen ein Quellensteuerabzug sowie eine Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne implementiert. Als nicht kooperativ gelten Steuerhoheitsgebiete, in welchen es entweder an einer hinreichenden Transparenz in Steuersachen fehlt, unfairer Steuerwettbewerb herrscht oder BEPS Mindeststandards nicht erfüllt werden. Abwehrmaßnahmen greifen in diesen Fällen, wenn diese Staaten in der "schwarzen Liste" der EU geführt werden.
Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist grundsätzlich ab dem 01.01.2022 anzuwenden. In Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, die sich am 01.01.2021 nicht auf der "Schwarzen Liste" der EU befunden haben, ist eine erstmalige Anwendung ab 01.01.2023 vorgesehen.