Die pauschale Besteuerung von Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt laut Urteil des BFH vom 21.2.2018 (Az. VI R 25/16) neben der betrieblichen Veranlassung der Zuwendung voraus, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Im Streitfall ermöglichte ein Händler im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogramms selbständigen Fachverkäufern sowie deren Arbeitnehmern durch den Verkauf bestimmter Produkte Bonuspunkte zu sammeln. Diese konnten bei einem Dritten gegen Sachprämien und Gutscheine eingelöst werden, die der Dritte dem Händler in Rechnung stellte. Laut BFH wurden diese Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht, sondern stellen vielmehr die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar. Die zweifelsohne durch den Betrieb des Händlers veranlassten Zuwendungen waren somit nicht der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.
Hinweis
Der BFH weist darauf hin, dass die vereinnahmen Prämien zu steuerpflichtigen Einkünften der selbständigen und unselbständigen Fachverkäufer führen, wobei er offen lässt, welcher Einkunftsart diese zuzuordnen sind. Da eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch den Leistenden nicht möglich ist, ist es Sache der Fachverkäufer, die Einkünfte zu versteuern.