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Steuerberatung

Steuerpauschalierung § 37b EStG: BFH zum Zusätzlichkeitserfordernis

Zu­wen­dun­gen an Mit­ar­bei­ter und Ge­schäfts­freunde können durch den Zu­wen­den­den pau­schal mit 30 % ver­steu­ert wer­den, wo­mit die Be­steue­rung ab­ge­gol­ten ist. Der BFH äußert sich zu den Vor­aus­set­zun­gen.

Die pau­schale Be­steue­rung von Zu­wen­dun­gen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt laut Ur­teil des BFH vom 21.2.2018 (Az. VI R 25/16) ne­ben der be­trieb­li­chen Ver­an­las­sung der Zu­wen­dung vor­aus, dass diese zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wird.

Im Streit­fall ermöglichte ein Händ­ler im Rah­men ei­nes Ver­kaufsförde­rungs­pro­gramms selbständi­gen Fach­verkäufern so­wie de­ren Ar­beit­neh­mern durch den Ver­kauf be­stimm­ter Pro­dukte Bo­nus­punkte zu sam­meln. Diese konn­ten bei einem Drit­ten ge­gen Sachprämien und Gut­scheine ein­gelöst wer­den, die der Dritte dem Händ­ler in Rech­nung stellte. Laut BFH wur­den diese Prämien nicht zusätz­lich zu ei­ner oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung er­bracht, son­dern stel­len viel­mehr die al­lein ge­schul­dete Leis­tung für den er­brach­ten Ver­kaufs­er­folg dar. Die zwei­fels­ohne durch den Be­trieb des Händ­lers ver­an­lass­ten Zu­wen­dun­gen wa­ren so­mit nicht der Pau­schal­be­steue­rung zu un­ter­wer­fen.

Hinweis

Der BFH weist dar­auf hin, dass die ver­ein­nah­men Prämien zu steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten der selbständi­gen und un­selbständi­gen Fach­verkäufer führen, wo­bei er of­fen lässt, wel­cher Ein­kunfts­art diese zu­zu­ord­nen sind. Da eine Pau­scha­lie­rung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch den Leis­ten­den nicht möglich ist, ist es Sa­che der Fach­verkäufer, die Einkünfte zu ver­steu­ern.

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