Für den Internethandel wurde eine auf den Namen des Anteilseigners in Taiwan registrierte IP-Adresse verwendet. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über ein Offshore-Bankkonto einer taiwanesischen Bank, das der Anteilseigner für die Kapitalgesellschaft eröffnet hatte.
In seiner Entscheidung vom 23.2.2017 (Az. 106-Pan-Zi-94) bejahte der SAC die unbeschränkte Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft in Taiwan, so dass sie mit ihrem weltweiten Einkommen der Besteuerung in Taiwan unterliegt. Auch wenn die Gesellschaft außerhalb Taiwans gegründet worden ist, würden die wesentlichen Geschäftsführungstätigkeiten in Taiwan ausgeübt, weshalb die Gesellschaft als in Taiwan ansässig zu betrachten sei.
Aber auch wenn die Kapitalgesellschaft nicht als ein in Taiwan ansässiges Unternehmen zu betrachten wäre, hätte sie nach der Auffassung des SAC eine Betriebsstätte in Taiwan. Dieser Betriebsstätte sei das Einkommen zuzurechnen, das aus der Nutzung der Betriebsstätte resultiere. Hierunter seien auch die Zahlungen über das Offshore-Bankkonto zu fassen, da diese aus dem Softwareverkauf resultierten.
Hinweis
Der SAC kommt somit entweder bei Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht oder bei Annahme einer Betriebsstätte zum faktisch gleichen Ergebnis, dass ungeachtet der Unternehmensgründung außerhalb Taiwans und des Offshore-Bankkontos das gesamte Einkommen der Kapitalgesellschaft in Taiwan zu versteuern ist.
Diese Entscheidung steht im vollen Einklang mit den OECD-Empfehlungen im Rahmen des BEPS-Projektes. Auch aus deutscher Sicht würde infolge der Geschäftsleitung von Taiwan aus, eine Steuerpflicht auf Taiwan anerkannt werden. Dagegen ist die Frage, ob der Internethandel eine Betriebsstätte vermittelt, aus deutscher Sicht wohl zu verneinen.