Im Kern hatte sich das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 1996/19) mit der Frage zu befassen, ob es sich bei Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht um „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, so dass ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn, sofern zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig ist.
Der herrschenden Literaturauffassung entsprechend sei dies, laut dem FG, der Fall. Kryptowährungen seien ein vermögenswerter Vorteil, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Es gebe daher keine Zweifel, diese als andere Wirtschaftsgüter zu bewerten und Einkünfte aus deren An- und Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern.
Das FG äußerte sich außerdem dazu, ob das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung bei Kryptowährungen entgegensteht. Dies wurde verneint. Zwar sei im Streitfall dem Kläger zuzustimmen, dass sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen durch die Finanzverwaltung nur schwer aufdecken lassen. Ein von ihm behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit ergäbe sich allein daraus jedoch nicht. Zumindest im Streitjahr 2017 habe der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten regulatorischen Ermessensspielraums noch die weitere Entwicklung abwarten können. Er müsse im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung erst dann handeln, wenn sich gravierende Missstände zeigten.
Hinweis: Ebenfalls für eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgesprochen haben sich zudem das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.06.2019, Az. 13 V 13100/19, DStRE 2019, S. 1329) sowie zuletzt das FG Köln (Urteil vom 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20). In dem derzeit beim BFH unter dem Az. IX R 3/22 anhängigen Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln verneint auch das FG Köln ein strukturelles Vollzugsdefizit. Damit zeichnet sich eine einheitliche Linie ab, wie die finanzgerichtliche Rechtsprechung private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt. Trotz dessen bleibt bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den BFH eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.