Der Sachverhalt:
Die Klägerin hielt im Streitjahr 2009 über 25 % der stimmberechtigten Aktien an der SICAV. Bei dieser handelte es sich um eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts in der Rechtsform einer luxemburgischen société anonyme - S.A -. Die SICAV hatte Geschäftsräume in Luxembourg angemietet. Alle Versammlungen des Verwaltungsrates der SICAV wurden in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durchgeführt. Auch die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft hatten ihre Berufsanschrift in Luxemburg.
Die SICAV war im Streitjahr in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin die Ausschüttungen aus der SICAV als Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Das Finanzamt wies darauf hin, dass im Bundesanzeiger für den Fonds A in den ausgeschütteten Erträgen keine Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG und keine nach DBA steuerfreien Erträge aus Investmentanteilen gem. § 1 Abs. 4 InvStG enthalten seien.
Die Klägerin war der Ansicht, es handele sich bei den ihr über die luxemburgische SICAV zugeflossenen Erträgen um solche aus Investmentanteilen, die insgesamt als Schachteldividenden i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg 1958/1973 steuerbefreit seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und erließ Steuerbescheide unter Berücksichtigung des von der Klägerin erklärten ungeminderten Einkommens.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Ausschüttungen aus der SICAV im Streitjahr zu Unrecht als steuerpflichtige Einnahmen behandelt.
Die Klägerin war im Streitjahr in Deutschland ansässig und unterfiel hier mit ihrem Welteinkommen (§ 8 Abs. 1 KStG) der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Dazu gehören gem. § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 EStG auch die Gewinnanteile auf Anteile an einer - auch ausländischen - Kapitalgesellschaft. Insbesondere scheidet eine Steuerfreistellung der Erträge nach § 4 Abs. 1 S. 1 InvStG aus. Denn soweit die von der SICAV erzielten Erträge aus Drittstaaten stammen, hat Deutschland in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Drittstaaten nicht auf sein Besteuerungsrecht für diese Erträge verzichtet. Da die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge auch keine solchen i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG enthielten, schied auch eine Freistellung nach § 8b KStG aus.
Deutschland ist jedoch im Hinblick auf das DBA-Luxemburg 1958/1973 gehindert, sein Besteuerungsrecht durchzusetzen. Zwar steht nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958/1973 das Besteuerungsrecht für Dividenden grundsätzlich Deutschland zu. Dieses wäre jedoch nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958/1973 zugunsten Luxemburgs ausgeschlossen, wenn es sich bei den Zahlungen der SICAV um eine sog. Schachteldividende handelt. Denn nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958/1973 hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für Dividenden, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate bezieht.
Allerdings werden nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Luxemburg 1958/1973 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates die Einkünfte ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dieses nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg 1958/1973 jedoch nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören. Und diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Zwar ist fraglich, ob Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958/1973 allgemein ein Recht zur Quellenbesteuerung zuweist, mit der Folge, dass eine Besteuerung der Schachteldividenden durch Deutschland ausgeschlossen ist (Art. 20 Abs. 2 S. 1 u. 3 DBA-Luxemburg 1958/1973), oder ob die Vorschrift, wie der Beklagte meint, i.d.S. zu verstehen ist, dass ein Besteuerungsrecht Luxemburgs nur besteht, soweit eine Quellensteuer tatsächlich erhoben wird. In diesem Fall könnten die von der Klägerin bezogenen Dividenden mangels Quellenbesteuerung in Deutschland besteuert werden. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass das DBA im erstgenannten Sinne zu verstehen ist.
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