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Steuerberatung

Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen SICAV

FG Düsseldorf 17.10.2017, 6 K 1141/14 K,G,F

Weist Art. 13 Abs. 2 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 all­ge­mein ein Recht zur Quel­len­be­steue­rung zu, so dass eine Be­steue­rung der Schach­tel­di­vi­den­den durch Deutsch­land aus­ge­schlos­sen ist oder be­steht ein Be­steue­rungs­recht Lu­xem­burgs nur, so­weit eine Quel­len­steuer tatsäch­lich er­ho­ben wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hielt im Streit­jahr 2009 über 25 % der stimm­be­rech­tig­ten Ak­tien an der SI­CAV. Bei die­ser han­delte es sich um eine Ge­sell­schaft lu­xem­bur­gi­schen Rechts in der Rechts­form ei­ner lu­xem­bur­gi­schen société an­onyme - S.A -. Die SI­CAV hatte Ge­schäftsräume in Lu­xem­bourg an­ge­mie­tet. Alle Ver­samm­lun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes der SI­CAV wur­den in den Räum­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft durch­geführt. Auch die ge­schäftsführen­den Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der der Ge­sell­schaft hat­ten ihre Be­rufs­an­schrift in Lu­xem­burg.

Im Streit­jahr fun­gierte die SI­CAV als Dach­fonds (vgl. § 10 In­vStG) und in­ves­tierte in ver­schie­dene Ziel­fonds der Z-In­vest­mentak­ti­en­ge­sell­schaft mit ver­schie­de­nen Teil­ge­sell­schafts­vermögen. Sie schüttete in 2009 Erträge an die Kläge­rin aus. Die den Aus­schüttun­gen zu­grunde lie­gen­den Be­steue­rungs­grund­la­gen i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 In­vStG wur­den in der Folge im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger be­kannt ge­macht.

Die SI­CAV war im Streit­jahr in Lu­xem­burg als In­vest­ment­vermögen von der Körper­schaft­steuer be­freit. In ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung für das Streit­jahr be­han­delte die Kläge­rin die Aus­schüttun­gen aus der SI­CAV als Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Das Fi­nanz­amt wies dar­auf hin, dass im Bun­des­an­zei­ger für den Fonds A in den aus­ge­schütte­ten Erträgen keine Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG und keine nach DBA steu­er­freien Erträge aus In­vest­ment­an­tei­len gem. § 1 Abs. 4 In­vStG ent­hal­ten seien.

Die Kläge­rin war der An­sicht, es han­dele sich bei den ihr über die lu­xem­bur­gi­sche SI­CAV zu­ge­flos­se­nen Erträgen um sol­che aus In­vest­ment­an­tei­len, die ins­ge­samt als Schach­tel­di­vi­den­den i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 steu­er­be­freit seien. Das Fi­nanz­amt folgte die­ser Auf­fas­sung nicht und er­ließ Steu­er­be­scheide un­ter Berück­sich­ti­gung des von der Kläge­rin erklärten un­ge­min­der­ten Ein­kom­mens.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Aus­schüttun­gen aus der SI­CAV im Streit­jahr zu Un­recht als steu­er­pflich­tige Ein­nah­men be­han­delt.

Die Kläge­rin war im Streit­jahr in Deutsch­land ansässig und un­ter­fiel hier mit ih­rem Welt­ein­kom­men (§ 8 Abs. 1 KStG) der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Dazu gehören gem. § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 EStG auch die Ge­winn­an­teile auf An­teile an ei­ner - auch ausländi­schen - Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Ins­be­son­dere schei­det eine Steu­er­frei­stel­lung der Erträge nach § 4 Abs. 1 S. 1 In­vStG aus. Denn so­weit die von der SI­CAV er­ziel­ten Erträge aus Dritt­staa­ten stam­men, hat Deutsch­land in den je­wei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit die­sen Dritt­staa­ten nicht auf sein Be­steue­rungs­recht für diese Erträge ver­zich­tet. Da die aus­ge­schütte­ten so­wie aus­schüttungs­glei­chen Erträge auch keine sol­chen i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ent­hiel­ten, schied auch eine Frei­stel­lung nach § 8b KStG aus.

Deutsch­land ist je­doch im Hin­blick auf das DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 ge­hin­dert, sein Be­steue­rungs­recht durch­zu­set­zen. Zwar steht nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 das Be­steue­rungs­recht für Di­vi­den­den grundsätz­lich Deutsch­land zu. Die­ses wäre je­doch nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 zu­guns­ten Lu­xem­burgs aus­ge­schlos­sen, wenn es sich bei den Zah­lun­gen der SI­CAV um eine sog. Schach­tel­di­vi­dende han­delt. Denn nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 hat der Wohn­sitz­staat das Be­steue­rungs­recht für Di­vi­den­den, die eine Per­son mit Wohn­sitz in einem der Ver­trag­staa­ten aus dem an­de­ren Staate be­zieht.

Al­ler­dings wer­den nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 von der Be­mes­sungs­grund­lage für die Steuer des Wohn­sitz­staa­tes die Einkünfte aus­ge­nom­men, für die nach den vor­her­ge­hen­den Ar­ti­keln der an­dere Staat ein Be­steue­rungs­recht hat. Bei Di­vi­den­den gilt die­ses nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 je­doch nur für Di­vi­den­den, die ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Wohn­sitz in dem an­de­ren Staat ge­zahlt wer­den, de­ren stimm­be­rech­tigte An­teile zu min­des­tens 25 % der erst­ge­nann­ten Ge­sell­schaft gehören. Und diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im Streit­fall erfüllt.

Zwar ist frag­lich, ob Art. 13 Abs. 2 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973 all­ge­mein ein Recht zur Quel­len­be­steue­rung zu­weist, mit der Folge, dass eine Be­steue­rung der Schach­tel­di­vi­den­den durch Deutsch­land aus­ge­schlos­sen ist (Art. 20 Abs. 2 S. 1 u. 3 DBA-Lu­xem­burg 1958/1973), oder ob die Vor­schrift, wie der Be­klagte meint, i.d.S. zu ver­ste­hen ist, dass ein Be­steue­rungs­recht Lu­xem­burgs nur be­steht, so­weit eine Quel­len­steuer tatsäch­lich er­ho­ben wird. In die­sem Fall könn­ten die von der Kläge­rin be­zo­ge­nen Di­vi­den­den man­gels Quel­len­be­steue­rung in Deutsch­land be­steu­ert wer­den. Der Se­nat ist je­doch der Auf­fas­sung, dass das DBA im erst­ge­nann­ten Sinne zu ver­ste­hen ist.

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