Der Sachverhalt:
Ende 2011 stellte B. ein Angebot für 19 € pro Aktie in Aussicht, verlangte jedoch zur Durchführung einer erweiterten Due Diligence den Abschluss eines "Exclusivity Agreement" bei Vereinbarung einer an die Aktionäre zu zahlenden "Break Fee" i.H.v. 2,5 Mio. €. Dieses Angebot lehnten die Aktionäre ab. Eine Einigung mit C. stehe unmittelbar bevor. Es bestünde die Gefahr der Minderung des Verkaufspreises durch Verlagerung von Knowhow auf B. Außerdem drohten erhebliche Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Bindung des Managements der AG. B. erhöhte daraufhin die "Break Fee" um 1 Mio. €, zahlbar an die AG, und das "Exclusivity Agreement" kam im 2011 zustande.
In der Vereinbarung verpflichteten sich die Aktionäre u.a., während des vereinbarten Zeitraums ("Exclusivity Period") sämtliche Verhandlungen über den Verkauf der Anteile mit Dritten zu unterlassen, die Aktien weder zu veräußern noch zu übertragen, B. weitere Informationen zur Verfügung zu stellen und ein innerhalb der Frist abgegebenes Gebot über mindestens 19 € pro Aktie anzunehmen. B. verpflichtete sich im Falle eines "Break", an die Aktionäre 2,5 Mio. € und an die AG 1 Mio. € zu zahlen zum Ausgleich für Kosten und etwaige Schäden. Darüber hinausgehende Ansprüche der Aktionäre oder der AG gegen B. wurden ausgeschlossen. Ein "Break" trat ein, wenn B. innerhalb der Angebotsfrist kein öffentliches Angebot über 19 € pro Aktie abgab. Zur Abgabe eines solchen Angebots verpflichtete sich B. jedoch nicht.
B. ließ die Frist verstreichen und zahlte die vereinbarten Summen. Der Kläger erhielt davon 161.266 €. Das FInanzamt nahm an, die "Break Fee" unterliege gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Die Einnahme des Klägers aus dem "Exclusivity Agreement" ("Break Fee") ist nicht steuerbar.
Für die Frage, ob sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG vorliegen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Insofern ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei Erbringung seiner Leistung eine Gegenleistung schon erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung ist in erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden abzustellen. Dies kommt etwa in der Formulierung zum Ausdruck, wonach es sich um eine Leistung handeln muss, die "um des Entgelts willen" erbracht wird. Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow stellen sich danach als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show dar, auch wenn die Aussicht auf den Erhalt der Gegenleistung ex ante ungewiss ist.
Grundsätzlich unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten Einzelfall. Erforderlich ist vielmehr eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung "ausgelöst" haben muss. Es handelte sich auch nicht um eine "Enthaltsamkeitsvergütung", ähnlich einem Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts. Zwar hatten der Kläger und die anderen verkaufsbereiten Aktionäre aufgrund des "Exclusivity Agreements" Leistungen erbracht, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können. Diese Leistungen hatten aber die Gegenleistung nicht ausgelöst, d.h. wurden sind nicht "um der Gegenleistung willen" erbracht.
Anders als die Teilnehmer einer Fernsehshow konnten der Kläger und die anderen verkaufsbereiten Aktionäre durch ihr Verhalten nicht positiv beeinflussen, ob sich die B. für oder gegen die Abgabe eines öffentlichen Angebots entscheiden würde. Für beide denkbaren Ausgänge des Verfahrens war die Erfüllung der im "Exclusivity Agreement" von den Aktionären eingegangenen Verpflichtungen gleichermaßen Voraussetzung. Unabhängig davon, aus welchen Gründen B. letztlich ein Angebot nicht abgegeben hatte, haben die Aktionäre und der Steuerpflichtige die "Break Fee" nicht durch ihre Leistungen ausgelöst.
Linkhinweis:
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