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Steuerberatung

Steuersatz von zum Verzehr in Cafés angebotenen Backwaren und Fast-Food

FG Münster v. 3.9.2019 - 15 K 2553/16 U

Wer­den in Kon­di­to­reien und Cafés - sei es auch in Vor­kas­sen­zo­nen von Le­bens­mit­telmärk­ten - Back­wa­ren und Fast-Food zum Ver­zehr vor Ort mit Sitz­ge­le­gen­hei­ten an­ge­bo­ten, so ist für diese Leis­tun­gen der all­ge­meine Steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG an­zu­wen­den. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn Tas­sen, Ge­schirr und Be­steck zur Verfügung ge­stellt und die­ses nach dem Ver­zehr er­for­der­li­chen­falls durch Mit­ar­bei­ter wie­der ein­ge­sam­melt und ge­rei­nigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2006 Back­wa­ren al­ler Art her­ge­stellt, ver­trieb diese und be­trieb Kon­di­to­reien und Cafés. In ins­ge­samt 84 ih­rer Fi­lia­len bot sie Ti­sche und Stühle an, wo­bei sich diese in­ner­halb, ganz ver­ein­zelt aber (zusätz­lich) auch im Freien be­fan­den. Die Be­steue­rung der Umsätze die­ser Fi­lia­len aus dem Ver­kauf zum Ver­zehr vor Ort ist im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren streit­be­fan­gen. 71 der streit­be­fan­ge­nen Fi­lia­len be­fan­den sich in sog. Vor­kas­sen­zo­nen, also nicht durch ge­schlos­sene Wände ab­ge­trenn­ten Ein­gangs­be­rei­chen, von Le­bens­mit­telmärk­ten; bei den übri­gen 13 Fi­lia­len han­delte es sich um se­pa­rat be­trie­bene La­den­ge­schäfte.

Die Räum­ung der teil­weise mit Tisch­de­cken und Blu­men­schmuck ver­se­he­nen Ti­sche ob­lag in der Re­gel den Kun­den, wo­bei zur Rück­nahme des aus­ge­ge­be­nen Ge­schirrs Re­gale be­reit stan­den, die grundsätz­lich durch die Kun­den zu befüllen wa­ren. Nur wenn die Kun­den die Räum­ung der Ti­sche un­ter­ließen, räumte das Per­so­nal das Ge­schirr von den Ti­schen. Im An­schluss daran wurde das Ge­schirr durch das Per­so­nal ge­rei­nigt. Die in den be­tref­fen­den Fi­lia­len be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer wa­ren aus­schließlich als Ver­kaufs­per­so­nal für Back­wa­ren und nicht als Kell­ner, Koch oder gas­tro­no­mi­sch ähn­lich qua­li­fi­zier­tes Fach­per­so­nal an­ge­stellt.

In der Um­satz­steuer-Erklärung 2006 wa­ren die Umsätze aus dem Ver­kauf von Kaf­fee (so­wohl zum Ver­zehr an Ort und Stelle, als auch zur Mit­nahme), Non-Food-Ar­ti­keln so­wie Back­wa­ren und Fast-Food zum Ver­zehr an Ort und Stelle dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz zu­ge­ord­net, die Erlöse aus dem Ver­kauf der nicht zum Ver­zehr an Ort und Stelle be­stim­men Back­wa­ren - so­wohl in den Fi­lia­len, als auch im Großhan­del - und dem Außer-Haus-Ver­kauf von Fast-Food dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, im Fall der be­stuhl­ten Fi­lia­len stelle die Ab­gabe von Back­wa­ren und Fast-Food zum Ver­zehr vor Ort eine sons­tige Leis­tung dar, die dem Re­gel­steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG un­ter­fiele.

das FG hat die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Auf die streit­ge­genständ­li­chen Leis­tun­gen war der all­ge­meine Steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Höhe (16%) an­zu­wen­den, da die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes nach § 12 Abs. 2 UStG im Hin­blick auf den Ver­kauf von Back­wa­ren und Fast-Food zum Ver­zehr vor Ort in den mit Sitz­ge­le­gen­hei­ten aus­ge­stat­te­ten Fi­lia­len im Streit­jahr nicht vor­la­gen.

Die Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin hatte ge­genüber ih­ren Kun­den eine dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende sons­tige Leis­tung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG er­bracht. Der An­wen­dung der § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG ste­hen im vor­lie­gen­den Fall nicht Be­stim­mun­gen des Ge­mein­schafts­rechts un­ter Berück­sich­ti­gung der ein­schlägi­gen EuGH-Recht­spre­chung ent­ge­gen. Denn bei ei­ner Ge­samt­be­trach­tung der im Falle des Ver­zehrs vor Ort er­brach­ten Leis­tungs­ele­mente ste­hen die Dienst­leis­tungs­ele­mente im Ver­gleich zu den Ele­men­ten ei­ner Lie­fe­rung von Spei­sen im Vor­der­grund. Den Kun­den wur­den nicht nur Back­wa­ren und Fast-Food ver­kauft, son­dern es wur­den ih­nen ge­genüber auch zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen er­bracht, in­dem ne­ben der Zu­be­rei­tung der stan­dar­di­sier­ten Pro­dukte teil­weise mit De­ko­ra­tion ver­se­hene Ti­sche und Sitzmöglich­kei­ten zur Verfügung ge­stellt wur­den. Zu­dem wurde Ge­schirr zur Verfügung ge­stellt, das ge­nauso wie das Mo­bi­liar vom Per­so­nal ge­rei­nigt wurde.

Im Rah­men der Ge­samt­abwägung ist das in den streit­ge­genständ­li­chen Fi­lia­len vor­ge­hal­tene Mo­bi­liar und des­sen Über­las­sung an die Kun­den zu berück­sich­ti­gen. Dem steht nicht die BFH-Recht­spre­chung ent­ge­gen, nach der das Vor­han­den­sein von Ver­zehr­vor­rich­tun­gen als der Ge­samt­leis­tung in­ne­woh­nen­des Dienst­leis­tungs­ele­ment dann nicht zu berück­sich­ti­gen ist, so­weit die Ver­zehr­vor­rich­tun­gen durch einen Drit­ten auch im In­ter­esse des Un­ter­neh­mers - hier der KG - zur Nut­zung zur Verfügung ge­stellt wer­den (BFH-Urt. v. 3.8.2017 - V R 15/17) oder sie nicht aus­schließlich dazu be­stimmt sind, den Ver­zehr von Le­bens­mit­teln mögli­cher­weise zu er­leich­tern (BFH-Urt. v. 3.8.2017 - V R 61/16). Denn die Rechts­vorgänge­rin hat we­der in ih­ren in den Vor­kas­sen­zo­nen von Ein­kauf­zen­tren be­find­li­chen, noch in den se­pa­rat be­trie­be­nen Fi­lia­len nicht in ih­rem Ei­gen­tum ste­hende Be­stuh­lung ge­nutzt bzw. - durch ihre Kun­den - mit­nut­zen können.

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