Der Sachverhalt:
Die Entgelte aus der kurzfristigen Vermietung der Liegeplätze unterwarf der Kläger (wie bei Campingplätzen) dem ermäßigten Steuersatz gem. dem § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.
Gründe:
Der Senat sieht es als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. "Wohnmobilhäfen" auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.
Dem EuGH wird somit folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
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