Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 06.12.2022 (Az. IV R 21/19) und führt aus, dass davon nur auszugehen ist, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert. Sieht die Pensionszusage hingegen den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder sonstige Vorbehalte vor, die nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung den Widerruf nach freiem Belieben zulassen, schließe dies die Bildung einer Pensionsrückstellung mit steuerlicher Wirkung aus.
Im Streitfall versagte damit der BFH der Pensionsrückstellung die steuerliche Anerkennung, weil in der Pensionszusage vorgesehen war, dass der Arbeitgeber eine „Transformationstabelle“, aus der im Ergebnis die Höhe der Versorgungsleistungen abzuleiten war, einseitig ersetzen konnte.