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Steuerberatung

Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung

BFH 16.3.2017, V R 27/16

Ver­weist eine Gut­schrift auf einen Ver­trag, aus dem sich die Per­son des Leis­ten­den er­gibt, kann diese Be­zug­nahme der An­nahme ei­nes un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses nach § 14c Abs. 2 UStG auf­grund ei­ner un­zu­tref­fen­den Be­zeich­nung des Leis­ten­den ent­ge­gen­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war mit an­de­ren Per­so­nen als Er­fin­der tätig. Er schloss zu­sam­men mit drei an­de­ren Per­so­nen als Li­zenz­ge­ber Li­zenz­verträge mit der K-KG für die Ver­mark­tung von Er­fin­dun­gen. Die KG sollte Gut­schrif­ten er­stel­len.

Seit 1998 ver­steu­erte der Kläger die an­tei­li­gen Ein­nah­men aus der Li­zenz­einräum­ung als Ein­zel­un­ter­neh­mer. Die KG er­stellte Gut­schrif­ten un­ter An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes. Die Gut­schrif­ten nann­ten im Adress­feld den Na­men und die An­schrift des Klägers und nah­men im Übri­gen auf die zwi­schen der KG und den Er­fin­dern ab­ge­schlos­se­nen Verträge Be­zug.

Der Kläger ging von der An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes aus. Auf­grund der Gut­schrifts­er­tei­lung un­ter An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes nahm das Fi­nanz­amt auf­grund ei­ner Kon­troll­mit­tei­lung eine Steu­er­hin­ter­zie­hung durch den Kläger an und änderte die Steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre 1998 bis 2010 auch in­so­weit, als die re­guläre Fest­set­zungs­frist be­reits ab­ge­lau­fen war.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Steu­er­schuld nach § 14c Abs. 2 UStG be­jaht. Eine der­ar­tige Steu­er­schuld kommt nur in Be­tracht, wenn in den Gut­schrif­ten eine an­dere Per­son als die Per­son, die die Leis­tung tatsäch­lich er­bracht hat, als Leis­ten­der an­ge­ge­ben ist. Dies hat das FG zu Un­recht ohne Berück­sich­ti­gung der in­so­weit aus­zu­schöpfen­den Aus­le­gungsmöglich­kei­ten be­jaht.

Wer in ei­ner Rech­nung einen Steu­er­be­trag ge­son­dert aus­weist, ob­wohl er zum ge­son­der­ten Aus­weis der Steuer nicht be­rech­tigt ist (un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis), schul­det gem. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG den aus­ge­wie­se­nen Be­trag. Das Glei­che gilt gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG, wenn je­mand wie ein leis­ten­der Un­ter­neh­mer ab­rech­net und einen Steu­er­be­trag ge­son­dert aus­weist, ob­wohl er nicht Un­ter­neh­mer ist oder eine Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung nicht ausführt. Die Rech­nung, die i.S.v. § 14c UStG zu einem un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis führt, muss ge­wisse Min­de­stan­ga­ben ent­hal­ten. Hierzu gehören An­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer.

Wie bei der Prüfung, ob eine Rech­nung hin­rei­chende An­ga­ben enthält, sind die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten, auch bei An­wen­dung von § 14c Abs. 2 UStG Be­zug­nah­men in der Rech­nung auf an­dere Do­ku­mente zu berück­sich­ti­gen. Ver­weist (wie im Streit­fall) eine Gut­schrift auf einen Ver­trag, aus dem sich die Per­son des Leis­ten­den er­gibt, kann diese Be­zug­nahme der An­nahme ei­nes un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses auf­grund ei­ner un­zu­tref­fen­den Be­zeich­nung des Leis­ten­den ent­ge­gen­ste­hen. Die Gut­schrif­ten, aus de­nen das FG einen un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis ab­lei­tet, wa­ren zwar im Adress­feld an den Kläger ge­rich­tet und wie­sen seine An­schrift aus. Die Gut­schrif­ten nah­men aber auch auf den der Leis­tungs­er­brin­gung je­weils zu­grunde lie­gen­den Li­zenz­ver­trag Be­zug.

Ist mit dem FG da­von aus­zu­ge­hen, dass Un­ter­neh­mer die Bruch­teils­ge­mein­schaft, nicht aber der ein­zelne Er­fin­der war, liegt es nahe, die Gut­schrif­ten, die auf die der Leis­tungs­er­brin­gung zu­grunde lie­gen­den Li­zenz­verträge ver­wie­sen, auf­grund die­ser Be­zug­nahme als an die je­wei­lige Bruch­teils­ge­mein­schaft als Leis­ten­den er­teilt an­zu­se­hen. Da­bei ist auch zu be­ach­ten, dass im Streit­fall die Leis­tungs­er­brin­gung als sol­che un­strei­tig ist und die Pflicht zur Berück­sich­ti­gung al­ler vom Steu­er­pflich­ti­gen bei­ge­brach­ten zusätz­li­chen In­for­ma­tio­nen auch das FG trifft. Geht das FG da­her von ei­ner Un­ter­neh­merei­gen­schaft der Ge­mein­schaft an­stelle des Ge­mein­schaf­ters aus, hat es sich mit der na­he­lie­gen­den Möglich­keit aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass die Gut­schrift auf­grund ei­ner Be­zug­nahme auf den der Leis­tungs­er­brin­gung zu­grunde lie­gen­den Ver­trag als auf die Ge­mein­schaft als Leis­tende aus­ge­stellt an­zu­se­hen ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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