Mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. V R 32/19, DStR 2020, S. 2375) hatte der BFH für den Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden, dass für die Beurteilung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und damit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen darauf abzustellen ist, welche Außenumsätze im Organkreis getätigt werden. Nichtsteuerbare Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ließ der BFH hingegen unbeachtet.
Diese Rechtsauffassung übernimmt nun auch das BMF in seinem Schreiben vom 27.09.2021 (Az. III C 3 - S 7279/19/10005 :003, DStR 2021, S. 2302) und wendet diese darüber hinaus auch in Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität, Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an.
Hinweis: Bereits mit Schreiben vom 10.02.2021 (Az. III C 3 - S 7532/19/10010 :003, BStBl. I 2021, S. 314) hatte die Finanzverwaltung auf das o. g. Urteil reagiert und dargelegt, dass die Bescheinigungen über die Bauleister- oder Wiederverkäufereigenschaft beim für den Organträger zuständigen Finanzamt für den jeweiligen Organteil zu beantragen sind. Auch mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben gibt die Finanzverwaltung die isolierte Betrachtungsweise nicht auf, lediglich Innenumsätze sollen für die Beurteilung der Bauleister- bzw. Wiederverkäufereigenschaft des jeweiligen Organteils nicht beachtet werden. Ob diese isolierte Betrachtungsweise zukünftig einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist vor dem Hintergrund des o. g. BFH-Urteils vom 23.07.2020 fraglich.