Die Bereitstellung eines Internet- und/oder TV-Anschlusses ist eine sonstige (Telekommunikations-) Leistung, für die der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen ist. Ist der Empfänger ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht (sog. Wiederverkäufer, vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG), geht die Steuerschuld für die bezogenen Leistung auf diesen über.
Laut BMF-Schreiben vom 02.05.2022 (Az. III C 3 - S 7279/19/10006 :004, MwStR 2022, S. 410) ist der Begriff des Wiederverkäufers eng auszulegen und umfasst nicht Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter, die entsprechende Leistungen als steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. als Nebenleistung zur Vermietung an Mieter weitergeben. Das gelte auch, wenn derartige Leistungen seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Vermieters als steuerpflichtig behandelt werden. Korrespondierend wird auch A 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE geändert und der Katalog der klassischen Nebenleistungen zur Vermietung um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekomunikation erweitert.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Im Hinblick auf entsprechende Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, wurde ein Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, so dass hierauf übereinstimmend die Reverse Charge-Regelung angewendet werden kann. Unternehmer, die hiervon Gebrauch machen wollen, sollten jedoch prüfen, ob bei Dauerleistungen von monatlichen Teilleistungen ausgegangen werden kann oder ggf. die bezogenen Eingangsleistungen erst zum Jahresende als erbracht gelten.