Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erwarben in den Jahren 2007 und 2008 Anteile an dem X-Fonds zum Kaufpreis von rd. 2 Mio. € und rd. 50.000 € (2008). Bei dem im November 2007 aufgelegten X-Fonds handelte es sich um den Teilfonds eines Investmentfonds nach Luxemburger Recht. Die Erträge wurden thesauriert. Laut der Abrechnung über den Kauf von Wertpapieren wurden den Klägern im Jahr 2007 Zwischengewinne i.H.v. rd. 780.000 € und im Streitjahr Zwischengewinne i.H.v. rd. 180.000 € berechnet. Nach der ersten Abrechnungsperiode des X-Fonds zum 31.10.2008 wurden den Klägern Zinserträge i.H.v. rd. 110.000 € und Dividenden i.H.v. rd. 16.000 € gutgeschrieben.
Das FG hab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es liegt kein Steuerstundungsmodell nach § 20 Abs. 2b EStG vor. Selbst wenn negative Zwischengewinne beim Erwerb eines Investmentanteils zu einem Verlust i.S.d. § 15b EStG führen können (was umstritten ist), findet das Verlustverrechnungsverbot vorliegend keine Anwendung, da das FG das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gem. § 20 Abs. 2b S. 1 (jetzt: § 20 Abs. 7 EStG) i.V.m. § 15b EStG zu Recht verneint hat.
Denn ein Steuerstundungsmodell setzt voraus, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG). Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Als Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG kann nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden. Vorliegend hat das FG nicht feststellen können, dass der Fonds gezielt deshalb aufgelegt worden ist, um einen Steuerspareffekt zu erzielen. So war der Vertrieb des Fonds nicht auf das Inland beschränkt, obgleich der Steuervorteil in Form der Ausnutzung des durch Einführung der Abgeltungsteuer entstandenen Steuersatzgefälles nur von im Inland steuerpflichtigen Anlegern erzielt werden konnte. Das Aktienportfolio des Fonds wies überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete.
Die Steuerpflichtigen erzielten in der ersten Abrechnungsperiode des Fonds auch positive Kapitaleinkünfte i.H.v. von insgesamt rd. 130.000 €, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterlagen. Die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S.d. §15b EStG war schon deshalb nicht schlüssig, weil systembedingt dem negativen Zwischengewinn ein ebenso hoher positiver Zwischengewinn gegenüberstand. Auf die Anlegerschaft des Fonds im Ganzen bezogen hätten sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne ausgeglichen, so dass durch den Fonds nicht in einer modellhaften Art und Weise nur Steuervorteile vermittelt worden sind. Daher lag hier kein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 2 EStG vor, da über die Gesamtlaufzeit der Investition mit einem positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen war. Da der Erwerb der Investmentanteile nicht fremdfinanziert wurde, fehlte es auch an einer Bündelung von Haupt- und Nebenleistungen durch den Anbieter, die für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung ein Indiz sein kann.
Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b S. 2 EStG, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Ausnutzung der Steuersatzspreizung bei der Einführung der Schedule als Missbrauch zu qualifizieren und zu verhindern, führt. Der Gesetzgeber wollte zwar mit der Regelung des § 20 Abs. 2b S. 2 EStG Modelle erfassen, die das Steuersatzgefälle zwischen tariflicher Einkommensteuer gem. § 32a EStG und dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d EStG dadurch ausnutzen, dass die negativen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer und die positiven Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Jedoch kommt diese Zielsetzung in dem Wortlaut des § 20 Abs. 2b S. 2 EStG nicht zum Ausdruck. Auch kann nicht allein aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles auf eine missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind.
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