Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zunächst - entsprechend ihren Prospektangaben - ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch später ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die für den Kläger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv. Der Kläger berief sich zunächst auf die bei Einführung von § 15b EStG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel bzgl. der rückwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs "modellhafte Gestaltung", hielt daran später aber nicht mehr fest und machte nur noch geltend, die Norm sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Betätigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv würden. In diesen Fällen bedürfe es der Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlustes.
Nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Revision (BFH-Urteil vom 22.12.2018 - IV R 2/16) geruht hatte, in dem ebenfalls die Frage streitig war, ob § 15b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst und die Klage ohne Klärung in der Sache als unzulässig abgewiesen angesehen wurde, hat das FG Hamburg in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, denn die vom 2. Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Die Gründe:
Verfassungsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Rückwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat das FG Hamburg nicht.
Auch in der Frage des Definitivwerdens der Verluste infolge Liquidation der Gesellschaft folgt das Gericht dem Kläger nicht. Einfachgesetzlich bestand kein Zweifel, dass sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell iSv § 15b EStG beteiligt hatte. Mit der Liquidation der Gesellschaft waren die Verluste mangels künftiger Verrechenbarkeit mit null festzustellen. An der Möglichkeit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Vorschrift in Fällen, in denen die verrechenbaren Verluste endgültig werden, sieht sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts gehindert. Der Gesetzgeber hat auch durchaus erkannt, dass es Fälle geben könne, in denen es nicht zu einem Totalüberschuss und damit zu einem Totalverlust kommen könne, so dass es auch an einer planwidrigen Lücke fehle. Für eine Vorlage an das BVerfG fehlt dem Gericht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, und zwar auch bei Definitvwerden der Verluste. Eine Verlustbeschränkung ist nicht generell verfassungsrechtlich zu verwerfen; vielmehr ist die Möglichkeit der Verluststreckung anerkannt. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Einkünfte aus der nämlichen Beteiligung berührt zwar den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Steuerstundungsmodelle ist aber aus Gründen der Missbrauchsabwehr und zur Lenkung des Investitionsverhaltens der Steuerpflichtigen gerechtfertigt.
Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15b EStG unterliegt auch bei Eintritt von Definitiveffekten keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 15b EStG scheidet eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, nur verrechenbarer Verluste im Falle des Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln.