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Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

FG Düsseldorf 4.11.2015, 7 K 1553/15 GE

Grund­er­werb­steuer wird nach § 6a GrErStG nicht er­ho­ben, wenn an einem steu­er­ba­ren Um­wand­lungs­vor­gang aus­schließlich ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und ein oder meh­rere von die­sem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt sind. Glei­ches gilt für meh­rere von einem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delt es sich um eine durch Ab­spal­tung von der A GmbH/Öster­reich neu­gegründete Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Sitz in Öster­reich, die 2014 in das öster­rei­chi­sche Fir­men­buch ein­ge­tra­gen wurde. Die ope­ra­tiv tätige und börsen­no­tierte A-AG mit Sitz in Öster­reich ist seit mehr als fünf Jah­ren un­un­ter­bro­chen Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der in Öster­reich ansässi­gen A-GmbH. Die A-GmbH hielt 100 Pro­zent der An­teile an der in D ansässi­gen B-GmbH, die wie­derum 100 Pro­zent der An­teile an der C-GmbH mit Sitz in E hält. So­wohl die B-GmbH als auch die C-GmbH verfügen über Grundstücke und grundstücks­glei­che Rechte in ver­schie­de­nen Ge­mein­den.

In der Ge­ne­ral­ver­samm­lung der A-GmbH vom 27.6.2014 be­schloss die A-AG die Ab­spal­tung des ge­sam­ten Ge­schäfts­an­teils der A-GmbH an der B-GmbH gemäß Spal­tungs­plan vom 13.6.2014 auf die hier­durch neu zu gründende Kläge­rin ge­gen Gewährung von An­tei­len an der Kläge­rin an die A-AG als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der über­tra­gen­den A-GmbH. Die Ein­tra­gung der Ab­spal­tung er­folgte 2014 im Fir­men­buch der A-GmbH. Mit Schrei­ben vom 4.8.2014 zeigte die Kläge­rin den gem. § 1 Abs. 3 GrEStG steu­er­ba­ren Vor­gang der Ab­spal­tung bei dem Fi­nanz­amt an und be­an­tragte die An­wen­dung des § 6a GrEStG.

Das Fi­nanz­amt meinte dem­ge­genüber, nach einem Er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung sei die Begüns­ti­gung zu ver­sa­gen, wenn der Ver­bund durch Aus­glie­de­rung oder Ab­spal­tung zur Neugründung aus einem herr­schen­den Un­ter­neh­men begründet werde. Der Ver­bund be­stehe aus der A-AG als herr­schen­des Un­ter­neh­men und den am Um­wand­lungs­vor­gang un­mit­tel­bar be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten, der A-GmbH und der Kläge­rin. Nach An­sicht der Kläge­rin er­folgt die Ab­spal­tung aus einem abhängi­gen Un­ter­neh­men, nämlich der A-GmbH. Die A-AG sei am Um­wand­lungs­vor­gang nicht be­tei­ligt. Die Kläge­rin sei da­mit eine ver­bund­ge­bo­rene Ge­sell­schaft. Das Fi­nanz­amt stellte die Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer gem. § 17 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG ge­son­dert fest und ver­sagte die Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 6a GrEStG.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Über­tra­gung des Grund­be­sit­zes nach § 1 Abs.3 GrEStG ist zwar steu­er­bar. Die Steuer wird je­doch nach § 6a GrEStG nicht er­ho­ben, wenn - wie hier - an einem steu­er­ba­ren Um­wand­lungs­vor­gang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG aus­schließlich ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und ein oder meh­rere von die­sem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten oder meh­rere von einem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt sind (§ 6a S. 3 GrEStG).

Er­for­der­lich ist das Vor­han­den­sein ei­nes herr­schen­den Un­ter­neh­mens; die­ses muss aber nicht zwin­gend an dem Um­wand­lungs­vor­gang be­tei­ligt sein. Die A-AG als herr­schen­des Un­ter­neh­men war vor­lie­gend an der Ab­spal­tung nicht be­tei­ligt; be­tei­ligt wa­ren viel­mehr - was in­so­weit für § 6a GrEStG genügt - aus­schließlich von der A-AG abhängige Ge­sell­schaf­ten. Abhängig ist eine Ge­sell­schaft gem. § 6a S. 4 GrEStG, an de­ren Ka­pi­tal das herr­schende Un­ter­neh­men in­ner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jahre nach dem Rechts­vor­gang un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar oder teils un­mit­tel­bar, teils mit­tel­bar zu min­des­tens 95 Pro­zent un­un­ter­bro­chen be­tei­ligt ist.

Diese Vor­be­hal­tens­frist von fünf Jah­ren ist für die erst mit Ver­trag vom 27.6.2014 gegründete Kläge­rin nicht erfüllt. Al­ler­dings er­gibt sich aus dem Zweck des Ge­set­zes, dass bei ei­ner Um­wand­lung durch Neugründung ei­ner Ge­sell­schaft die Vor­schrift ein­schränkend aus­ge­legt wer­den muss. Die in § 6a S. 4 GrEStG nor­mierte Frist dient, wie die Frist in § 6 Abs.4 S. 1 GrEStG, der Ver­hin­de­rung von Steu­er­um­ge­hun­gen durch missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen. Bei einem aus­schließlich kon­zern­in­ter­nen Vor­gang, wie er im Streit­fall ge­ge­ben ist, ist ein sol­cher Miss­brauch ob­jek­tiv aus­ge­schlos­sen. Durch den Um­wand­lungs­vor­gang wer­den keine Grundstücke aus dem Kon­zern­ver­bund gelöst.

Ebenso, wie die Ein­hal­tung der Vor­be­hal­tens­frist nach § 6 Abs.4 S. 1 GrEStG zu sinn­wid­ri­gen Er­geb­nis­sen führen kann, wenn die Ge­samt­hand noch keine fünf Jahre be­stan­den hat, ist die Steu­er­vergüns­ti­gung des § 6a GrEStG nicht be­reits des­halb zu ver­sa­gen, wenn das herr­schende Un­ter­neh­men seine Be­tei­li­gung an dem be­herrsch­ten Un­ter­neh­men noch keine fünf Jahre ge­hal­ten hat, weil das be­herrschte Un­ter­neh­men neu­gegründet wurde. Im Übri­gen trägt die Nach­be­hal­tens­frist des § 6a GrEStG einem even­tu­el­len Miss­brauch hin­rei­chend Rech­nung. Die Zeit der Vermögens­zu­gehörig­keit beim über­tra­gen­den Recht­sträger ist in­so­fern dem neu­gegründe­ten Recht­sträger  zu­zu­rech­nen.

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