Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von der A GmbH/Österreich neugegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, die 2014 in das österreichische Firmenbuch eingetragen wurde. Die operativ tätige und börsennotierte A-AG mit Sitz in Österreich ist seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen Alleingesellschafterin der in Österreich ansässigen A-GmbH. Die A-GmbH hielt 100 Prozent der Anteile an der in D ansässigen B-GmbH, die wiederum 100 Prozent der Anteile an der C-GmbH mit Sitz in E hält. Sowohl die B-GmbH als auch die C-GmbH verfügen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in verschiedenen Gemeinden.
Das Finanzamt meinte demgegenüber, nach einem Erlass der Finanzverwaltung sei die Begünstigung zu versagen, wenn der Verbund durch Ausgliederung oder Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen begründet werde. Der Verbund bestehe aus der A-AG als herrschendes Unternehmen und den am Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligten Gesellschaften, der A-GmbH und der Klägerin. Nach Ansicht der Klägerin erfolgt die Abspaltung aus einem abhängigen Unternehmen, nämlich der A-GmbH. Die A-AG sei am Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Die Klägerin sei damit eine verbundgeborene Gesellschaft. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG gesondert fest und versagte die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Die Übertragung des Grundbesitzes nach § 1 Abs.3 GrEStG ist zwar steuerbar. Die Steuer wird jedoch nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn - wie hier - an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a S. 3 GrEStG).
Erforderlich ist das Vorhandensein eines herrschenden Unternehmens; dieses muss aber nicht zwingend an dem Umwandlungsvorgang beteiligt sein. Die A-AG als herrschendes Unternehmen war vorliegend an der Abspaltung nicht beteiligt; beteiligt waren vielmehr - was insoweit für § 6a GrEStG genügt - ausschließlich von der A-AG abhängige Gesellschaften. Abhängig ist eine Gesellschaft gem. § 6a S. 4 GrEStG, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist.
Diese Vorbehaltensfrist von fünf Jahren ist für die erst mit Vertrag vom 27.6.2014 gegründete Klägerin nicht erfüllt. Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden muss. Die in § 6a S. 4 GrEStG normierte Frist dient, wie die Frist in § 6 Abs.4 S. 1 GrEStG, der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem ausschließlich konzerninternen Vorgang, wie er im Streitfall gegeben ist, ist ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Durch den Umwandlungsvorgang werden keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst.
Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs.4 S. 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen kann, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat, ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde. Im Übrigen trägt die Nachbehaltensfrist des § 6a GrEStG einem eventuellen Missbrauch hinreichend Rechnung. Die Zeit der Vermögenszugehörigkeit beim übertragenden Rechtsträger ist insofern dem neugegründeten Rechtsträger zuzurechnen.
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