Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Zahlung fälliger Einkommensteuer mittels Bargeld vorzunehmen und wurde seitens des Finanzamts unter Hinweis auf die erfolgte Schließung der Finanzkasse für Bargeldeinzahlungen auf Nachfrage nach dem gem. § 224 Abs.4 AO ermächtigten Kreditinstitut an die Bank verwiesen, bei der die Finanzkasse ein Bankkonto unterhält.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde wird dort unter dem Az. VIII B 19/18 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt kann sich hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 AO stützen. Ist die Kasse des Finanzamtes - wie hier - nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 S. 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, ist dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt kann insofern - wie vorliegend - durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Dass diese Ermächtigung vorliegend den Begriff "Zahlscheine" statt "Zahlungsmittel" enthält, ist unerheblich, da der bankübliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschließt. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung gegenüber einem Steuerpflichtigen besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Auch im Übrigen ist hier alles ordnungsgemäß verlaufen. Dass Finanzamt musssse dem Kläger insbesondere auch nicht die 6 € Bankgebühren ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden sind. Denn nach § 270 Abs. 1 BGB, der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt, hat der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schließung der Finanzkasse für Barzahlungen begründet insofern auch keinen Ausnahmefall.
Aus § 224 Abs.4 S. 2 AO ergibt sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstellt. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen daher keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar. Schließlich kann der Kläger mit der Klage auch nicht die Feststellung begehren, nicht in Verzug geraten zu sein, weil er sich damit im Kern gegen die Entstehung von Säumniszuschlägen wendet; dies ist aber zunächst außergerichtlich durch einen sog. Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 S. 1 AO zu klären.
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