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Steuerberatung

Steuerzahlungen in bar nur eingeschränkt möglich

Hessisches FG 12.12.2017, 11 K 1497/16

Das Fi­nanz­amt kann Steu­er­zah­ler, die ihre Steu­ern un­be­dingt bar zah­len möch­ten, an ein von ihm ermäch­tig­tes Kre­dit­in­sti­tut ver­wei­sen, bei dem das Amt auch ein Bank­konto un­terhält. Eine sol­che Ein­zah­lung kann zu­dem an wei­tere Vor­aus­set­zun­gen geknüpft wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrte die Zah­lung fälli­ger Ein­kom­men­steuer mit­tels Bar­geld vor­zu­neh­men und wurde sei­tens des Fi­nanz­amts un­ter Hin­weis auf die er­folgte Schließung der Fi­nanz­kasse für Bar­geld­ein­zah­lun­gen auf Nach­frage nach dem gem. § 224 Abs.4 AO ermäch­tig­ten Kre­dit­in­sti­tut an die Bank ver­wie­sen, bei der die Fi­nanz­kasse ein Bank­konto un­terhält.

Der Kläger meint, seine Bar­zah­lung mit­tels ge­setz­li­chem Zah­lungs­mit­tel dürfe we­der un­ter dem Vor­be­halt ei­ner Bar­ein­zah­lungs­gebühr ste­hen noch nach Geldwäsche­ge­sichts­punk­ten ein­ge­schränkt sein oder daran schei­tern, dass er selbst bei der vom Fi­nanz­amt be­nann­ten Bank ein ei­ge­nes Konto un­ter­halte. Das Fi­nanz­amt müsse dafür sor­gen, dass das Kre­dit­in­sti­tut sein Bar­geld ohne wei­tere Hin­der­nisse zur Steu­er­schul­den­til­gung ent­ge­gen­nehme und ihm - dem Kläger - die Ermäch­ti­gung des Kre­dit­in­sti­tu­tes auch be­kannt ma­chen, was un­ter­blie­ben sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Die beim BFH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird dort un­ter dem Az. VIII B 19/18 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt kann sich hin­sicht­lich der strei­ti­gen Art und Weise der Steuer­til­gung auf § 224 AO stützen. Ist die Kasse des Fi­nanz­am­tes - wie hier - nach der spe­zi­el­len bun­des­ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 224 Abs. 4 S. 1 AO für die Überg­abe von Zah­lungs­mit­teln ge­gen Quit­tung ge­schlos­sen, ist dies nach Ver­fas­sungs­recht und eu­ropäischem Recht un­be­denk­lich. Das Fi­nanz­amt kann in­so­fern - wie vor­lie­gend - durch ein kon­kre­tes Schrei­ben ein oder meh­rere Kre­dit­in­sti­tute ermäch­ti­gen, für seine (ge­schlos­sene) Kasse Zah­lungs­mit­tel ge­gen Quit­tung an­zu­neh­men.

Dass diese Ermäch­ti­gung vor­lie­gend den Be­griff "Zahl­scheine" statt "Zah­lungs­mit­tel" enthält, ist un­er­heb­lich, da der bankübli­che Be­griff des Zahl­scheins stets die Do­ku­men­ta­tion ei­nes Bar­zah­lungs­vor­gangs ein­schließt. Eine Ver­pflich­tung zur Be­kannt­gabe der er­folg­ten Ermäch­ti­gung ge­genüber einem Steu­er­pflich­ti­gen be­steht ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht.

Auch im Übri­gen ist hier al­les ord­nungs­gemäß ver­lau­fen. Dass Fi­nanz­amt muss­sse dem Kläger ins­be­son­dere auch nicht die 6 € Bank­gebühren er­set­zen, die die­sem anläss­lich sei­ner Steu­er­zah­lung über die Bank be­rech­net wor­den sind. Denn nach § 270 Abs. 1 BGB, der man­gels an­der­wei­ti­ger Vor­schrif­ten der AO hier als all­ge­mei­ner Rechts­grund­satz zum Tra­gen kommt, hat der Schuld­ner dem Gläubi­ger Geld im Zwei­fel auf seine Kos­ten zu über­mit­teln. Die auf ge­setz­li­cher Grund­lage er­folgte Schließung der Fi­nanz­kasse für Bar­zah­lun­gen begründet in­so­fern auch kei­nen Aus­nah­me­fall.

Aus § 224 Abs.4 S. 2 AO er­gibt sich, dass die Ein­zah­lung von Bar­geld bei der ermäch­tig­ten Bank ge­rade keine Überg­abe von Bar­geld an die Fi­nanz­kasse dar­stellt. Die Bank­gebühren für die Bar­ein­zah­lung stel­len da­her keine Kos­ten des Steu­ergläubi­gers bei der Ent­ge­gen­nahme von Bar­geld dar. Schließlich kann der Kläger mit der Klage auch nicht die Fest­stel­lung be­geh­ren, nicht in Ver­zug ge­ra­ten zu sein, weil er sich da­mit im Kern ge­gen die Ent­ste­hung von Säum­nis­zu­schlägen wen­det; dies ist aber zunächst außer­ge­richt­lich durch einen sog. Ab­rech­nungs­be­scheid gem. § 218 Abs. 2 S. 1 AO zu klären.

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