Was aber, wenn die Vermögenszusage auf Wirtschaftsgüter gerichtet ist, für deren Übertragung strengere Formerfordernisse gelten?
Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG im Beschluss vom 5.8.2019 (Az. 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, S. 72) befasst, in dem die Vermögenswidmung auch die Ausstattung der Stiftung mit Immobilienvermögen vorsah. Die Stiftung war durch privatschriftliche Erklärung gegründet und im April 2018 anerkannt worden. Die Grundbuchumschreibung wurde mit der Begründung nicht vorgenommen, das Stiftungsgeschäft genüge nicht der nach § 311b BGB vorgeschriebenen notariellen Form. Diese Rechtsfrage ist, wie das OLG selbst anmerkte, umstritten. Nach allgemeiner Auffassung spricht es nicht gegen die Anwendung des Formerfordernisses, dass § 311b BGB dem Wortlaut gemäß auf Verträge Anwendung findet. Dem Sinn und Schutzzweck der Vorschrift entspricht es, sie auch auf einseitige Willenserklärungen anzuwenden.
Das OLG war der Auffassung, dass eine im Stiftungsgeschäft übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum, wie jedes auf die Übertragung von Grundeigentum gerichtete Rechtsgeschäft, der notariellen Beurkundung nach § 311b BGB bedürfe. Das Schriftformerfordernis des § 81 BGB verdrängt als Vorschrift aus dem allgemeinen Teil nicht jede speziellere Formvorschrift. Die Regelungen für das Stiftungsgeschäft und damit auch die Formvorschrift des § 81 BGB betreffen allein die Begründung der Einrichtung der juristischen Person Stiftung. Soweit zu dem zu widmenden Vermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung besonderen Formvorschriften unterliegt, treten diese Normen der für die Begründung der Stiftung als solcher geltenden Formvorschrift hinzu. Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren zum § 81 BGB überlegt, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit einer Stiftung auch für die Gründung einer Stiftung ein Beurkundungserfordernis einzuführen. Dass hierauf verzichtet wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Anwendung von Formvorschriften für bestimmte Arten von Vermögensgegenständen, wie etwa die grundstücksrechtlichen Bestimmungen des § 311b BGB, ausgeschlossen werden sollten. Auch das verwaltungsrechtliche Verfahren der Anerkennungsbehörde entspricht nicht der notariellen Beurkundung und dient daher nicht dem gleichen Schutzzweck. Die Anerkennungsbehörde hat im öffentlichen Interesse allein die Merkmale des § 80 BGB zu prüfen. Persönliche Belange des Stifters sind dagegen nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sondern Grund und Inhalt der notariellen Beratungs- und Belehrungspflicht. Hinzu kommt die Warnfunktion sowie bestimmte Dokumentationsanforderungen, denen ein privatschriftliches Stiftungsgeschäft nicht genügt.
Hinweis
Auch nach diesen Ausführungen ist nicht abschließend geklärt, ob das Stiftungsgeschäft immer dann, wenn zumindest auch Vermögen übertragen wird, für das ein spezielles Formerfordernis besteht, in dieser Form abgeschlossen werden muss. Wird zum Beispiel erhebliches Bar- oder Wertpapiervermögen übertragen und nur wertmässig relativ unerhebliches Immobilienvermögen, könnte die notarielle Form des Stiftungsgeschäfts erhebliche Gebühren verursachen. In diesen Fällen mag es sich anbieten, die Stiftung zweiaktig auszustatten, d. h. die formgebundene Vermögensübertragung, seien es Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, erst in einem nachgelagerten Akt im Wege der Zustiftung vorzunehmen.