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Rechtsberatung

Die Strafbarkeitsrisiken von Compliance-Verantwortlichen

Die An­zahl der straf- und ord­nungs­wid­rig­keits­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­che so­wie Mit­ar­bei­ter ist in den letz­ten Jah­ren stark an­ge­stie­gen. Ins­be­son­dere sys­te­mi­sche oder tatsäch­li­che Mängel in Be­zug auf die zur Ver­mei­dung von Rechts­verstößen aus­ge­leg­ten Struk­tu­ren ber­gen er­heb­li­che Ris­ken. So ha­ben in der Pra­xis Schwächen von Com­pli­ance-Ma­nage­ment-Sys­te­men nicht nur für das je­wei­lige Un­ter­neh­men und die Or­gane der Ge­schäftsführung gra­vie­rende Aus­wir­kun­gen, son­dern zie­hen durch­aus auch für Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che weit­rei­chende Fol­gen nach sich.

Als Aus­fluss des po­li­ti­schen Wil­lens, die Ver­fol­gung von Wirt­schafts­kri­mi­na­lität zu in­ten­si­vie­ren, ist nun­mehr die Einführung ei­nes Ver­bands­sank­ti­ons­ge­set­zes (Ver­SanG) vor­ge­se­hen. Diese im Rah­men des „Ge­set­zes zur Stärkung der In­te­grität in der Wirt­schaft“ ge­plante Neue­rung wird nicht al­lein die Nor­mie­rung ei­nes Ver­fol­gungs­zwan­ges für Er­mitt­lun­gen ge­gen Un­ter­neh­men zur Folge, son­dern ins­be­son­dere auch zu ei­ner gra­vie­ren­den Erhöhung des Sank­ti­ons­rah­mens (bis zu 10 % des Jah­res­um­sat­zes) führen.

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Bei Ver­bands­straf­ta­ten soll zukünf­tig § 3 Ver­SanG die bis­he­rige Funk­tion des § 30 OWiG über­neh­men. Diese Norm sieht die Verhängung von Ver­bands­sank­tio­nen vor, wenn

  • eine Lei­tungs­per­son des Ver­ban­des eine Ver­bands­straf­tat be­gan­gen hat (Abs. 1 Nr. 1) oder
  • je­mand sonst in Wahr­neh­mung der An­ge­le­gen­heit des Ver­ban­des eine Ver­bands­straf­tat be­gan­gen hat und Lei­tungs­per­so­nen diese Straf­tat durch an­ge­mes­sene Vor­keh­run­gen wie ins­be­son­dere die Or­ga­ni­sa­tion, Aus­wahl, An­lei­tung und Auf­sicht hätten ver­hin­dern oder we­sent­lich er­schwe­ren können (Abs. 1 Nr. 2).

Während in § 2 Nr. 2 des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs zum Ver­SanG die Lei­tungs­per­son i.S.d. § 3 Ver­SanG de­fi­niert wird, er­folgt im Rah­men der ent­spre­chen­den Begründung (vgl. Bl. 73) der Hin­weis, dass es in Übe­rein­stim­mung mit § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG auf die fak­ti­sche Über­nahme der Lei­tungs­funk­tion an­kom­men soll; un­ter Ver­weis auf die viel­zi­tierte Ent­schei­dung des BGH vom 17.07.2009 (Az.: 5 StR 394/08) wird hier­von ausdrück­lich der Com­pli­ance-Be­auf­tragte er­fasst.
 
Mit Blick auf die her­vor­ge­ho­bene Nen­nung ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che zukünf­tig wei­ter in den Fo­kus der Behörden rückt. Be­reits nach der ak­tu­el­len Ge­set­zes­lage kommt es nicht sel­ten zu straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen Com­pli­ance-Be­auf­tragte. Die­sen wird hier­bei schwer­punktmäßig Bei­hilfe durch Un­ter­las­sen oder ein mögli­cher Ver­stoß ge­gen die Auf­sichts­pflicht nach § 130 OWiG vor­ge­wor­fen.
 
So sieht sich ein Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­cher, der trotz be­ste­hen­der Kennt­nis von kor­rup­ti­ven Ge­schäfts­prak­ti­ken im Un­ter­neh­men — oder an­de­rer Straf­ta­ten — nicht ein­schrei­tet und de­ren fort­ge­setzte Be­ge­hung dul­det, re­gelmäßig der Ge­fahr ei­ner Ver­fol­gung we­gen Bei­hilfe durch Un­ter­las­sen aus­ge­setzt.
 
Eine Straf­bar­keit aus bloßer Untätig­keit kann sich be­reits er­ge­ben, so­fern der Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che „recht­lich dafür ein­zu­ste­hen hat, dass der Er­folg nicht ein­tritt“, ihm mit­hin eine sog. Ga­ran­ten­stel­lung zu­kommt. In Abhängig­keit zu der kon­kre­ten Stel­lung des Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­chen kann die Ga­ran­ten­pflicht dog­ma­ti­sch so­wohl aus der sei­tens des BGH ent­wi­ckel­ten Fi­gur der „Ge­schäfts­her­ren­haf­tung“ als auch aus ei­ner „Gewährsüber­nahme“ her­zu­lei­ten sein.

So­weit der straf­recht­li­che Vor­wurf ge­gen die be­trof­fe­nen Per­so­nen we­gen ei­ner „ei­ge­nen“ Straf­tat bzw. Ord­nungs­wid­rig­keit oder ei­ner Be­tei­li­gung an sol­chen Ta­ten an­de­rer Mit­ar­bei­ter nicht hin­rei­chend begründet wer­den kann, wird als „Auf­fang­tat­be­stand“ durch die Er­mitt­lungs­behörden im­mer häufi­ger auf den Vor­wurf der Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht gemäß § 130 OWiG zurück­ge­grif­fen. Adres­sat ist auch hier nicht al­lein der Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­in­ha­ber, son­dern ins­be­son­dere jede Lei­tungs­per­son, die be­auf­tragt ist, in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men. Dem­ent­spre­chend wird in ei­ner Viel­zahl von Fällen auch der Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che vom An­wen­dungs­be­reich die­ser Norm er­fasst.

Der Tat­be­stand des § 130 OWiG sank­tio­niert das Un­ter­las­sen von Auf­sichtsmaßnah­men zur Ver­hin­de­rung von Zu­wi­der­hand­lun­gen ei­nes Mit­ar­bei­ters aus dem Un­ter­neh­men her­aus und sieht ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro für die ver­ant­wort­li­che Per­son vor. Wer­den in den be­tref­fen­den Un­ter­neh­men auf Mit­ar­bei­ter­ebene Verstöße wie etwa Kor­rup­ti­ons- oder Be­trugs­hand­lun­gen be­gan­gen, in­di­ziert dies aus Sicht der Er­mitt­lungs­per­so­nen in der Pra­xis re­gelmäßig eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung. Diese er­for­dert we­der die po­si­tive Kennt­nis von ent­spre­chen­den Zu­wi­der­hand­lun­gen noch de­ren be­wusste Bil­li­gung. Es genügt hier be­reits, dass etwa der Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che es un­ter­las­sen hat, die er­for­der­li­chen Auf­sichtsmaßnah­men zu er­grei­fen, um un­er­laubte Hand­lun­gen von Un­ter­neh­mens­mit­ar­bei­tern zu ver­hin­dern bzw. zu un­ter­bin­den.

Wel­che kon­kre­ten Maßnah­men der Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che zu tref­fen hat, um sei­ner Pflicht zur „Auf­sicht“ ge­recht zu wer­den, hat der BGH bis­lang noch nicht ent­schie­den.

Hinweis

Die vor­ste­hen­den Ri­si­ken ver­deut­li­chen die Ge­fahr für Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che, in den Fo­kus der Er­mitt­lungs­behörden zu ge­ra­ten. Mit Blick auf die ge­plante Einführung ei­nes Ver­bands­sank­tio­nen­ge­set­zes so­wie den da­mit kon­sta­tier­ten po­li­ti­schen Wil­len, die Ver­fol­gung straf­ba­ren Ver­hal­tens in Un­ter­neh­men zu ver­schärfen, wird zwangsläufig die An­zahl der Er­mitt­lungs­ver­fah­ren in die­sem Be­reich wei­ter stei­gen. Zukünf­tig wird es da­her für Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che — un­abhängig von der Un­ter­neh­mensgröße — noch wich­ti­ger sein, im Rah­men ih­res be­ste­hen­den Pflich­ten­krei­ses alle er­for­der­li­chen Vor­keh­run­gen zur Ver­hin­de­rung von Straf­ta­ten zu tref­fen und ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nahme von Verstößen um­ge­hend die ge­bo­te­nen Schritte zu er­grei­fen hat, um et­waige Straf­ta­ten um­fas­send auf­zuklären, ab­zu­stel­len und zu ahn­den.

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